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Update 13. Oktober 2026: Am 12. Oktober hat der Petitionsausschuss des Bundestages die Petition zum Erhalt der Haltefrist angehört. Das Finanzministerium hat dabei auf Vorschläge verwiesen, die Gold einbeziehen, und die Haltefrist in § 23 EStG als Frage an die Politik gestellt. Alles dazu in unserem Beitrag Anhörung zur Haltefrist: Auch Gold und § 23 EStG kamen auf den Tisch.
Der Referentenentwurf ist da: Was jetzt auf dem Tisch liegt
Kurzantwort: Das Bundesfinanzministerium hat am 30. September 2026 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ veröffentlicht. Bitcoin, Ether und vergleichbare Coins sollen als sogenannte Tauschkryptowerte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG gehören. Für alles, was ab dem 1. Januar 2027 angeschafft wird, entfiele damit die einjährige Haltefrist. Gewinne würden unabhängig von der Haltedauer mit 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag besteuert.
Was du bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft hast, bleibt nach dem Entwurf im alten Recht. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.
Mitte September haben wir in unserem Beitrag „Krypto-Haltefrist 2027 abgeschafft? Noch ist nichts beschlossen“ erklärt, warum ein Entwurf noch kein Gesetz ist. Daran hat sich nichts geändert. Neu ist aber: Der Entwurf ist inzwischen offiziell. Das Bundesfinanzministerium hat ihn am 30. September 2026 auf seiner Website veröffentlicht.
Damit lässt sich zum ersten Mal genau nachlesen, was geplant ist. In diesem Beitrag gehen wir den Entwurf Punkt für Punkt durch. Zu jeder wichtigen Aussage zeigen wir dir die Stelle im Originaltext, damit du selbst nachprüfen kannst, was wirklich drinsteht. Ein Klick auf ein Bild vergrößert es. Dazu kommen Rechenbeispiele, die zeigen, was die Reform in Euro bedeuten würde.
Wenn du wenig Zeit hast: Im Video fassen wir die wichtigsten Punkte in unter einer Minute zusammen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Neue Einordnung: Bitcoin, Ether und vergleichbare Coins sollen als Tauschkryptowerte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG gehören.
- Keine Haltefrist mehr: Für Coins, die ab dem 1. Januar 2027 angeschafft werden, wären Gewinne immer steuerpflichtig, auch nach fünf oder zehn Jahren.
- Steuersatz: 25 % Abgeltungsteuer plus Soli, zusammen 26,375 %, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Bisher gilt innerhalb der Haltefrist dein persönlicher Steuersatz von bis zu 45 %.
- Bestandsschutz: Was bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurde, bleibt nach dem Entwurf bei den bisherigen Regeln mit Jahresfrist.
- Staking und Lending: Erträge daraus sollen ebenfalls Kapitalerträge werden. Rewards, die ab 2027 zufließen, gehören zum Neubestand, auch wenn sie aus alten Coins stammen.
- Airdrops: Coins aus Airdrops und Bountys sollen mit Anschaffungskosten von 0 € angesetzt werden. Versteuert wird dann der gesamte spätere Verkaufserlös.
- Steuerabzug ab 2028: Deutsche Kryptobörsen und Anbieter sollen die Steuer direkt einbehalten. Kennen sie den Kaufpreis nicht und gibt es keine verwertbaren Angaben von dir, wird die Steuer auf die Hälfte des Verkaufserlöses berechnet.
- 2027 ohne Abzug: Im ersten Jahr gibt es noch keinen Steuerabzug. Gewinne aus Neubestand gehören dann in die Steuererklärung.
- Noch nicht beschlossen: Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Stichtage und Details können sich ändern.
Wo das Gesetzgebungsverfahren gerade steht
Ein Referentenentwurf ist der erste offizielle Schritt eines Gesetzes. Er stammt aus dem zuständigen Ministerium, hier dem Bundesministerium der Finanzen, und wird zunächst mit den anderen Ministerien abgestimmt. Parallel können Verbände Stellung nehmen. Nach unseren Informationen läuft die Frist für diese Stellungnahmen bis zum 6. Oktober 2026, und die Befassung im Bundeskabinett ist für den 14. Oktober 2026 geplant.
Beschließt das Kabinett den Entwurf, wird daraus ein Regierungsentwurf. Erst dann beginnt das eigentliche parlamentarische Verfahren. Weil es um die Einkommensteuer geht, deren Aufkommen auch den Ländern und Gemeinden zusteht, braucht das Gesetz neben dem Bundestag auch die Zustimmung des Bundesrates. Der Entwurf selbst sieht ein Inkrafttreten am 1. Januar 2027 vor.
Bis dahin sind es keine drei Monate mehr. Für ein Steuergesetz dieser Tragweite ist das ein sportlicher Zeitplan. Ob er hält und ob die Inhalte unverändert bleiben, kann heute niemand sicher sagen. Alles, was wir in diesem Beitrag beschreiben, steht deshalb unter einem Vorbehalt: Es ist der Stand des Entwurfs vom 30. September 2026.
Der Entwurf der Grünen vom Mai war ein anderes Modell
Zur Einordnung: Im Mai 2026 hatte die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen bereits einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht (Drucksache 21/5752). Er wollte die Jahresfrist für Kryptowerte einfach streichen, die Gewinne aber weiter mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 % besteuern, und zwar schon für Käufe ab dem 1. Januar 2026. Der Finanzausschuss hat die Ablehnung empfohlen.
Der Entwurf des Finanzministeriums geht einen grundlegend anderen Weg. Er verschiebt die betroffenen Kryptowerte in ein eigenes Besteuerungssystem mit festem Steuersatz und legt den Stichtag auf den Jahreswechsel 2026/2027.
Der Kern: Krypto wird Kapitalertrag
Bisher behandelt das Steuerrecht Kryptowährungen im Privatvermögen als „andere Wirtschaftsgüter“. Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch fallen unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Das bedeutet: Wer innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft, versteuert den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz. Wer länger als ein Jahr hält, verkauft steuerfrei.
Der Entwurf will das für einen großen Teil der Kryptowerte ändern. Er fügt in § 20 EStG, der die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelt, zwei neue Tatbestände ein:
- § 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E erfasst laufende Erträge, nämlich „Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und der Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung“. Gemeint sind vor allem Lending und Staking.
- § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E erfasst den „Gewinn aus der Veräußerung von Tauschkryptowerten“.
Die Begründung des Entwurfs sagt es ausdrücklich: Mit der Aufnahme in § 20 wird die Veräußerung von Tauschkryptowerten „fristenunabhängig besteuert“. Eine Haltefrist, nach der Gewinne steuerfrei werden, gibt es bei Kapitalerträgen nicht. Das kennst du von Aktien und Fonds: Ein Kursgewinn ist dort auch nach zwanzig Jahren steuerpflichtig.
Welcher Steuersatz gelten würde
Für Kapitalerträge im Privatvermögen gilt die Abgeltungsteuer von 25 %. Darauf kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 %, und zwar auf die Steuer, nicht auf den Gewinn. Zusammen sind das 26,375 %. Anders als bei der normalen Einkommensteuer gilt für den Soli auf die Abgeltungsteuer grundsätzlich keine Freigrenze. Bist du kirchensteuerpflichtig, mindert die Kirchensteuer die Abgeltungsteuer ein wenig, kommt aber obendrauf.
| Kirchensteuer | Gesamtbelastung auf den Gewinn |
|---|---|
| keine | 26,375 % |
| 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) | rund 27,82 % |
| 9 % (übrige Bundesländer) | rund 27,99 % |
Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 %, etwa im Studium oder im Ruhestand, kannst du in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Dann werden deine Kapitalerträge mit dem niedrigeren persönlichen Satz besteuert.
Freibetrag statt Freigrenze, aber keine Werbungskosten
Mit dem Wechsel in § 20 EStG ändert sich auch, was steuerfrei bleibt. Bei privaten Veräußerungsgeschäften gibt es heute eine Freigrenze von 1.000 € im Jahr: Bleibt der Gesamtgewinn darunter, ist er steuerfrei. Liegt er auch nur einen Euro darüber, ist alles steuerpflichtig. Bei Kapitalerträgen gilt stattdessen der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 €. Das ist ein echter Freibetrag, er gilt aber für alle Kapitalerträge zusammen: Zinsen, Dividenden, Fondserträge und künftig eben auch Krypto.
Die Kehrseite: Über den Pauschbetrag hinaus lassen sich bei Kapitalerträgen keine tatsächlichen Werbungskosten abziehen (§ 20 Abs. 9 EStG). Kosten für Steuersoftware oder Steuerberatung, die heute bei Kryptogewinnen nach § 23 EStG abziehbar sein können, würden für den Neubestand steuerlich ins Leere laufen. Gebühren, die direkt beim Kauf oder Verkauf anfallen, mindern den Gewinn dagegen weiterhin.
Beispiel: Du erhältst 2027 Zinsen von 700 € auf dein Tagesgeld und erzielst 1.300 € Gewinn mit Coins, die du 2027 gekauft hast. Deine Kapitalerträge betragen zusammen 2.000 €. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 € bleiben 1.000 € steuerpflichtig, das sind 263,75 € Steuer. Nach heutigem Recht wäre der Kryptogewinn bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres dagegen in voller Höhe mit deinem persönlichen Steuersatz zu versteuern, weil er die Freigrenze von 1.000 € überschreitet. Bei 42 % plus Soli wären das rund 576 €.
Im Überblick sieht der Systemwechsel für Coins, die ab 2027 angeschafft werden, so aus:
| Heute (§ 23 EStG) | Entwurf für Neubestand (§ 20 EStG) | |
|---|---|---|
| Einordnung | privates Veräußerungsgeschäft | Einkünfte aus Kapitalvermögen |
| Haltefrist | 1 Jahr, danach steuerfrei | keine |
| Steuersatz | persönlich, bis 45 % plus Soli | 25 % plus Soli (26,375 %) |
| Steuerfrei bleibt | Gewinn unter 1.000 € im Jahr (Freigrenze) | 1.000 € Sparer-Pauschbetrag für alle Kapitalerträge |
| Werbungskosten | abziehbar | nicht abziehbar |
| Staking und Lending | sonstige Einkünfte, Freigrenze 256 € | Kapitalerträge |
| Steuerabzug | keiner | ab 2028 durch deutsche Anbieter |
Was ist ein „Tauschkryptowert“?
Die Reform gilt nicht für alles, was man umgangssprachlich Krypto nennt. Der Entwurf führt einen neuen Begriff ein: den Tauschkryptowert. Gemeint ist ein Kryptowert im Sinne der europäischen MiCA-Verordnung, der „von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird, ohne von einer Zentralbank oder sonstigen öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert zu sein“.
Die Begründung nennt als Beispiele ausdrücklich Bitcoin und Ether. Der Begriff entspricht weitgehend dem, was das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 6. März 2025 als Currency oder Payment Token beschreibt: Kryptowerte, die als Tauschmittel eingesetzt werden.
Ausdrücklich nicht erfasst sind nach dem Entwurf und seiner Begründung:
- NFT (Non-Fungible Token),
- Security Token, also Token, die in ihrer Funktion einem Wertpapier ähneln,
- sonstige Kryptowerte, die einen realen Wert vermitteln oder vermitteln sollen; für sie gelten weiter die Regeln des vermittelten Werts,
- E-Geld-Token, die nach den Vorgaben der MiCA-Verordnung ausgegeben wurden.
Bei Stablecoins wird es damit unübersichtlich. Nur ein Teil von ihnen ist ein E-Geld-Token im Sinne von MiCA. Die Begründung geht selbst davon aus, dass die Ausnahme „nur einige wenige“ der umgangssprachlich als Stablecoins bezeichneten Kryptowerte betrifft. Viele Stablecoins dürften also unter die neuen Regeln fallen. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, etwa bei Utility Token, die auch als Zahlungsmittel genutzt werden, lässt der Entwurf offen. Hier wird es Klarstellungen im weiteren Verfahren oder später durch die Finanzverwaltung brauchen.
Bestandsschutz: Was bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft ist
Für Anleger ist die Übergangsregel der wichtigste Teil des Entwurfs. Sie soll als neuer Satz 28 in § 52 Abs. 28 EStG eingefügt werden, den Absatz mit den Anwendungsregeln zu § 20 EStG. Danach sind die neuen Regeln „erstmals ab dem 1. Januar 2027 auf Tauschkryptowerte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind“.
Im Umkehrschluss heißt das: Für alles, was du bis einschließlich 31. Dezember 2026 angeschafft hast, gilt weiter das bisherige Recht. Die Begründung sagt es ausdrücklich: „Für Altbestände finden im Übrigen unverändert die §§ 22 und 23 EStG Anwendung.“ Dein Altbestand behält also seine Jahresfrist. Ist sie abgelaufen, bleibt der Verkauf steuerfrei, auch wenn du erst 2030 verkaufst.
Bestandsschutz heißt nicht automatisch steuerfrei
Der Bestandsschutz erhält die alten Regeln, er ersetzt sie nicht. Für Altbestand gilt die Jahresfrist also weiter, in beide Richtungen.
Beispiel: Du kaufst am 20. Dezember 2026 Bitcoin für 18.000 €.
- Verkaufst du am 30. Juni 2027 für 23.000 €, liegt der Verkauf innerhalb der Jahresfrist. Der Gewinn von 5.000 € ist nach § 23 EStG mit deinem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei 42 % sind das 2.100 € Einkommensteuer, mit Soli 2.215,50 €.
- Verkaufst du erst am 21. Dezember 2027, ist die Jahresfrist abgelaufen. Der Gewinn ist steuerfrei.
Hättest du dieselben Bitcoin erst am 4. Januar 2027 gekauft, wären sie Neubestand. Der Gewinn von 5.000 € wäre dann immer steuerpflichtig, egal wann du verkaufst. Mit 26,375 % sind das 1.318,75 €.
Achtung beim Tausch ab 2027
Steuerlich ist ein Tausch von Coin gegen Coin zweierlei: ein Verkauf der hingegebenen Coins und ein Kauf der neuen. Das hat für den Bestandsschutz eine wichtige Folge. Wer Altbestand ab 2027 tauscht, macht aus ihm Neubestand.
Beispiel: Du hast 2021 einen halben Bitcoin für 15.000 € gekauft. Im März 2027 tauschst du ihn gegen Ether im Wert von 45.000 €. Der Tausch selbst ist steuerfrei, weil du die Bitcoin länger als ein Jahr gehalten hast. Die Ether aber hast du im März 2027 angeschafft, mit Anschaffungskosten von 45.000 €. Sie sind Neubestand. Verkaufst du sie 2029 für 55.000 €, sind 10.000 € Gewinn steuerpflichtig, also 2.637,50 € Steuer.
Wer seinen Altbestand dauerhaft im alten Recht halten will, sollte ihn ab 2027 deshalb nicht mehr umschichten. Ob auch technische Vorgänge wie Wrapping, Bridging oder Liquid Staking als Tausch gelten, ist steuerlich bis heute nicht abschließend geklärt. Ab 2027 entscheidet diese Frage zusätzlich darüber, ob ein Bestand im alten oder im neuen Recht liegt.
Kauf kurz vor Silvester: auf das Datum achten
Der Entwurf stellt nicht nur auf die Anschaffung ab, sondern auch auf den Zugang („angeschafft wurden oder zugegangen sind“). Wer kurz vor dem Jahreswechsel kauft, sollte deshalb darauf achten, dass Kauf und Gutschrift noch im Jahr 2026 liegen. Vorsicht auch bei Zeitstempeln: Viele Börsen führen ihre Exporte in UTC, also eine Stunde hinter der deutschen Winterzeit. Ein Kauf kurz nach Mitternacht in der Silvesternacht steht dort noch mit dem 31. Dezember im Export.
Wichtig: Das ist keine Aufforderung, jetzt noch schnell zu kaufen. Eine Anlageentscheidung allein auf einen Stichtag zu stützen, der noch nicht Gesetz ist, halten wir für falsch. Der Stichtag kann sich im Verfahren noch verschieben, in beide Richtungen.
Wer gewinnt, wer verliert: zwei Rechenbeispiele
Die Reform belastet nicht alle Anleger gleich. Ob du künftig mehr oder weniger zahlst, hängt vor allem davon ab, wie lange du deine Coins hältst. Am deutlichsten wird das, wenn man denselben Gewinn zweimal durchrechnet.
Annahmen: 10.000 € Gewinn aus Neubestand, persönlicher Steuersatz 42 %, jeweils mit Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer und ohne Sparer-Pauschbetrag.
| Trader: Verkauf nach 6 Monaten | Anleger: Verkauf nach 3 Jahren | |
|---|---|---|
| Steuer heute | 4.431 € (42 % plus Soli) | 0 € (Haltefrist abgelaufen) |
| Steuer nach dem Entwurf | 2.637,50 € | 2.637,50 € |
| Unterschied | rund 1.790 € weniger | rund 2.640 € mehr |
Für kurzfristige Trader mit hohem Einkommen kann die Reform also sogar günstiger sein. Statt bis zu 45 % plus Soli würden sie 25 % plus Soli zahlen. Wer dagegen langfristig investiert, verliert die Möglichkeit, nach einem Jahr steuerfrei zu verkaufen. Die Reform verschiebt die Steuerlast damit von kurzfristigen Händlern zu langfristigen Anlegern.
Ein Hinweis zum Beispiel: Bei der normalen Einkommensteuer fällt der Soli erst oberhalb einer Freigrenze an. Für die Rechnung unterstellen wir ein Einkommen, bei dem er voll anfällt.
Staking, Lending und Airdrops
Viele Anleger lassen ihre Coins arbeiten oder erhalten Coins aus Airdrops. Auch dafür sieht der Entwurf neue Regeln vor.
Rewards ab 2027 gehören zum Neubestand
Laufende Erträge aus der „Überlassung von Tauschkryptowerten“ sollen Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E werden. Die Begründung nennt „insbesondere das klassische Lending und passive Staking, aber auch dezentrale Geschäftsmodelle“. Heute sind solche Erträge sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von 256 € im Jahr.
Besonders wichtig ist ein Satz in der Begründung zur Übergangsregel. Danach gehören auch solche Tauschkryptowerte zum Neubestand, „die nach 31. Dezember 2026 aus dem Lending oder Staking von noch der alten Rechtslage unterfallenden Kryptowerten zufließen“. Im Klartext: Deine alten Coins bleiben im alten Recht. Die Rewards, die sie ab 2027 abwerfen, gehören aber zum Neubestand. Ihr späterer Verkauf ist ohne Haltefrist steuerpflichtig.
Beispiel: Du hast 2 ETH, die du 2027 gekauft hast, und stakst sie. Im Laufe des Jahres erhältst du 0,06 ETH als Rewards, beim Zufluss 150 € wert. Nach heutigem Recht wären die 150 € sonstige Einkünfte und blieben unter der Freigrenze von 256 € steuerfrei, sofern du keine weiteren solchen Einkünfte hast. Nach dem Entwurf sind sie Kapitalerträge. Ist dein Sparer-Pauschbetrag schon durch Zinsen und Dividenden ausgeschöpft, fallen darauf 39,56 € Steuer an.
Offen ist, wie der Zufluss von Rewards aus Altbestand selbst besteuert wird. Der Entwurf sagt klar, dass diese Rewards Neubestand sind. Ob ihr Zufluss als Kapitalertrag oder weiter als sonstige Einkunft nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst wird, lässt sich dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen.
Unverändert bleibt: Wer Staking, Mining oder Ähnliches in gewerblichem Umfang ausübt, erzielt weiter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Begründung stellt ausdrücklich klar, dass der Vorrang der gewerblichen Einkünfte unberührt bleibt.
Airdrops: Anschaffungskosten von 0 €
Der neue § 20 Abs. 4b EStG-E setzt die Anschaffungskosten von Tauschkryptowerten, die unentgeltlich oder für bestimmte Leistungen zugehen, „mit 0 Euro“ an. Die Begründung nennt als Beispiele Airdrops und Bountys, bei denen Tauschkryptowerte „ohne Zutun des Steuerpflichtigen oder lediglich für geringe Tätigkeiten“ übertragen werden. Ziel ist, die Besteuerung „auf die spätere Veräußerung zu verlagern“.
Beispiel: Du erhältst 2027 per Airdrop Coins, die zu diesem Zeitpunkt 400 € wert sind. Handelt es sich um Tauschkryptowerte, setzt du sie mit 0 € an. Verkaufst du sie später für 600 €, sind die vollen 600 € Gewinn, ohne Haltefrist. Bei ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag sind das 158,25 € Steuer.
Nicht jeder Airdrop ist allerdings ein Tauschkryptowert. Viele Projekte verteilen Governance oder Utility Token. Ob sie unter die neue Regel fallen, hängt an der Abgrenzung, die der Entwurf noch offenlässt.
Ab 2028: Die Börse zieht die Steuer direkt ab
Bei Aktien kennst du das: Die Bank behält die Abgeltungsteuer beim Verkauf direkt ein, und die Sache ist erledigt. Dieses Verfahren soll auch für Kryptowerte kommen, allerdings erst ab dem 1. Januar 2028. Den Anbietern soll das ein Jahr Zeit für die technische Umsetzung geben.
Zum Steuerabzug verpflichtet werden sollen inländische Kryptodienstleister, die Dienstleistungen im Sinne der MiCA-Verordnung erbringen und die Erträge auszahlen oder gutschreiben, sowie inländische Zweigstellen ausländischer Anbieter. Der Abzug gilt, wie die neuen Regeln insgesamt, nur für Coins, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind.
2027: noch kein Abzug, aber Steuerpflicht
Für das Jahr 2027 bedeutet das: Gewinne aus Neubestand sind steuerpflichtig, aber niemand zieht die Steuer automatisch ab. Du musst sie in deiner Steuererklärung angeben, in der Anlage KAP. Dasselbe gilt auch ab 2028 überall dort, wo kein deutscher Anbieter dazwischen steht: bei ausländischen Börsen ohne deutsche Niederlassung, bei dezentralen Börsen und bei Coins in deiner eigenen Wallet.
Wer glaubt, das falle nicht auf, irrt. Seit 2026 erfassen Kryptodienstleister in der EU aufgrund der DAC8-Richtlinie die Transaktionsdaten ihrer Kunden und melden sie an die Steuerbehörden. In Deutschland ist dafür das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
Ohne Kaufbeleg zählt die Hälfte des Erlöses
Die Börse kann den Gewinn nur richtig berechnen, wenn sie Kaufpreis und Kaufdatum kennt. Bei Coins, die du dort gekauft hast, ist das kein Problem. Hast du sie aber aus deiner eigenen Wallet oder von einer anderen Plattform eingezahlt, fehlen ihr diese Daten.
Für diesen Fall sieht der Entwurf in § 43a Abs. 2 EStG-E zwei Stufen vor:
- Die Börse soll Kaufpreis und Kaufdatum auf Grundlage deiner Angaben ansetzen, soweit ihr keine entgegenstehenden Daten vorliegen. Welche Anforderungen an diese Angaben und ihre Überprüfung gestellt werden, soll eine Rechtsverordnung festlegen.
- Können deine Angaben nicht angesetzt werden, unterstellt der Entwurf eine Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026. Der Steuerabzug bemisst sich dann nach 50 % der Einnahmen aus dem Verkauf.
Beispiel: Du hast 2025 Bitcoin gekauft, also Altbestand, und überträgst sie 2028 aus deiner Hardware Wallet auf eine deutsche Börse. Dort verkaufst du sie für 20.000 €.
- Mit belastbaren Angaben zum Kauf: Die Börse erkennt den Altbestand. Der Verkauf ist nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei, ein Steuerabzug unterbleibt.
- Ohne belastbare Angaben: Die Börse unterstellt Neubestand und setzt 50 % des Erlöses als Gewinn an, also 10.000 €. Sie behält 2.637,50 € ein, obwohl der Verkauf eigentlich steuerfrei ist.
- Zum Vergleich, Neubestand mit Beleg: Hast du die Bitcoin 2027 für 16.000 € gekauft und kannst das belegen, beträgt der Gewinn 4.000 €. Die Börse behält 1.055 € ein.
Zu viel einbehaltene Steuer bekommst du nur über die Steuererklärung zurück. Laut Begründung hat ein Steuerabzug ohnehin nur dann abgeltende Wirkung, wenn er in zutreffender Höhe vorgenommen wurde. Bis zur Erstattung ist das Geld aber erst einmal weg.
Woher die 30 % kommen und warum Krypto anders ist
Für Wertpapiere gilt seit Einführung der Abgeltungsteuer eine ähnliche Regel: Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Abzug nach 30 % der Einnahmen (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG). In der Praxis spielt das kaum eine Rolle. Wertpapiere liegen im Depot, und bei einem Depotübertrag muss die abgebende Bank die Anschaffungsdaten mitliefern. Bei Kryptowerten sind fehlende Anschaffungsdaten dagegen der Normalfall, weil Coins ständig zwischen Börsen, eigenen Wallets und DeFi-Anwendungen wandern. Der Entwurf lässt deshalb zwar deine eigenen Angaben zu, was bei Wertpapieren nicht möglich ist. Greifen sie nicht, sind es aber 50 % statt 30 %.
Besonders hart trifft das hohe Umsätze mit kleinen Gewinnen. Beispiel: Du zahlst Stablecoins im Wert von 100.000 € auf eine deutsche Börse ein und tauschst sie dort in Bitcoin. Einen nennenswerten Gewinn gibt es dabei nicht, ein Stablecoin bewegt sich um seinen Dollarwert. Kann die Börse deine Anschaffungsdaten nicht verwenden, setzt sie trotzdem 50.000 € als Gewinn an und behält 13.187,50 € ein. Das gilt, sofern der Stablecoin unter die neuen Regeln fällt und kein ausgenommener E-Geld-Token ist. Zurück bekommst du das Geld erst mit der Steuererklärung. Wer viel handelt, finanziert so schnell fünfstellige Beträge vor.
Ein Nachteil für deutsche Börsen
Zum Steuerabzug verpflichtet sind nur Anbieter im Inland und deutsche Zweigstellen ausländischer Anbieter. Eine Börse mit MiCA-Zulassung aus einem anderen EU-Staat darf ihre Dienste in Deutschland aber auch ohne Niederlassung anbieten und zieht dann keine Steuer ab. Steuerfrei ist der Handel dort nicht: Die Gewinne gehören in die Steuererklärung, und über DAC8 erfährt das Finanzamt davon. Für deutsche Anbieter bleibt trotzdem ein spürbarer Nachteil. Ihre Kunden zahlen die Steuer sofort, bei fehlenden Belegen sogar auf die Hälfte des Erlöses, während Kunden ausländischer Börsen erst mit der Steuererklärung zahlen.
Was sich beim Steuerabzug sonst ändert
- Freistellungsauftrag: Die Regeln zur Abstandnahme vom Steuerabzug werden auf Kryptoerträge erweitert. Du wirst deinen Sparer-Pauschbetrag also auch einer deutschen Kryptobörse zuteilen können, ähnlich wie heute deiner Bank.
- Tausch Coin gegen Coin: Damit die Börse die Steuer auch bei einem Tausch in Euro abführen kann, soll sie einen Teil der eingesetzten Coins ohne deine Einwilligung verwerten dürfen.
- Steuerbescheinigung: Wie Banken sollen auch die Kryptoanbieter eine Bescheinigung über Erträge und einbehaltene Steuer ausstellen.
Verluste: zwei getrennte Töpfe
Auch bei Verlusten führt der Entwurf zu zwei Welten. Die Begründung verweist darauf, dass jeweils die Verlustverrechnungsbeschränkungen der bisherigen und der neuen Einkunftsart gelten. Eine Brücke zwischen beiden, wie sie es bei der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 für eine Übergangszeit gab, sieht der Entwurf nicht vor.
- Verluste aus Neubestand sind Verluste aus Kapitalvermögen. Sie lassen sich mit anderen Kapitalerträgen verrechnen, etwa mit Zinsen, Dividenden und auch mit Gewinnen aus Aktien. Ein Rücktrag ins Vorjahr ist nicht möglich, nur ein Vortrag in die Folgejahre.
- Verluste aus Altbestand bleiben Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften. Sie lassen sich nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnen, etwa mit Gewinnen aus Altbestand innerhalb der Jahresfrist.
Beispiel: Du verkaufst 2027 Ether aus Neubestand mit 3.000 € Verlust und Aktien mit 3.000 € Gewinn. Beides sind Kapitalerträge, sie gleichen sich aus. Einen Verlustvortrag von 5.000 € aus Kryptoverkäufen des Jahres 2025 kannst du gegen diesen Aktiengewinn dagegen nicht einsetzen, und nach dem Entwurf auch nicht gegen Gewinne aus Neubestand.
Liegen Gewinne und Verluste ab 2028 bei verschiedenen Anbietern, also etwa der Verlust bei der Kryptobörse und der Gewinn bei deiner Bank, gelingt die Verrechnung erst über die Steuererklärung. Dafür brauchst du eine Verlustbescheinigung, die du bei dem Anbieter mit dem Verlust bis zum 15. Dezember beantragen musst. Wer aus früheren Jahren Verlustvorträge aus Kryptogeschäften hat, sollte prüfen lassen, ob und wann er sie noch sinnvoll nutzen kann.
Was der Entwurf einer Verordnung überlässt
Einige praktisch wichtige Fragen beantwortet der Gesetzestext nicht selbst. Er ermächtigt die Bundesregierung, sie mit Zustimmung des Bundesrates per Rechtsverordnung zu regeln:
- Bewertung und Veräußerungsreihenfolge (§ 20 Abs. 4b Satz 2 EStG-E): Liegen in einer Wallet Alt- und Neubestand, entscheidet die Reihenfolge, welche Coins als verkauft gelten. Davon hängt ab, ob ein Gewinn steuerfrei ist oder nicht.
- Marktkurs und Angaben des Steuerpflichtigen (§ 43a Abs. 2 EStG-E): Welche Kurse die Börsen ansetzen und welche Nachweise du für Kaufpreis und Kaufdatum liefern musst.
Solange diese Verordnungen nicht vorliegen, ist eine klare Trennung die sicherste Lösung: Altbestand in eigenen Wallets, Neukäufe ab 2027 in anderen. Das schafft die besten Voraussetzungen, um Alt- und Neubestand später nachzuweisen, ganz gleich, welche Reihenfolge die Verordnung am Ende festlegt.
Was sich der Staat davon verspricht
Die Mehreinnahmen beziffert der Entwurf vorsichtig. Für das volle Jahr erwartet das Ministerium 70 Mio. € im Jahr 2027, 175 Mio. € im Jahr 2028 und 350 Mio. € jährlich ab 2029. In der Kasse kommen die ersten Einnahmen 2028 an: 160 Mio. €, danach 305 Mio. €, 325 Mio. € und 350 Mio. €.
Das ist deutlich weniger, als zuvor teilweise diskutiert wurde. Der Gesetzentwurf der Grünen hatte für die vollständige Abschaffung der Haltefrist mit Mehreinnahmen von mindestens etwa 5 Mrd. € gerechnet. Der Unterschied dürfte sich vor allem aus dem Bestandsschutz und dem niedrigeren Steuersatz erklären. Die Regelungen sollen sechs Jahre nach Inkrafttreten überprüft werden.
Deine Checkliste bis zum 31. Dezember 2026
Unabhängig davon, wie das Gesetz am Ende aussieht: Diese drei Dinge sind jetzt sinnvoll und schaden in keinem Szenario.
- Bestand zum 31.12.2026 sichern. Exportiere zum Jahresende für jede Börse und jede Wallet deinen Bestand, als Export oder Screenshot mit Datum. Kommt der Bestandsschutz, ist das der Nachweis, welche Coins zum Altbestand gehören. Dieser Nachweis lässt sich später nicht mehr beschaffen.
- Kaufbelege sammeln. Für jeden Coin sollten Kaufdatum, Kaufpreis und der Weg bis heute nachvollziehbar sein: von der Börse über alle Transfers bis in die Wallet, in der er heute liegt. Genau diese Angaben braucht ab 2028 auch die Börse, sonst droht die Ersatzbemessung.
- Altbestand getrennt verwahren. Lege für Neukäufe ab 2027 eigene Wallets oder Unterkonten an. So bleibt jederzeit klar, was alt und was neu ist.
Bei mehreren Börsen, Hardware Wallets und DeFi-Protokollen ist das schnell eine Aufgabe für sich. Genau das machen wir bei Tax Sparrow im Krypto Reporting: Wir prüfen deine Daten aus CoinTracking, Blockpit oder Koinly, schließen Lücken in der Transaktionshistorie und dokumentieren Kaufzeitpunkte, Transfers und Bestände so, dass sie auch Jahre später noch halten.
Die Kurzfassung als Slideshow
Alle Punkte noch einmal kompakt in neun Folien. Wische durch oder scrolle seitlich, ein Tipp auf eine Folie zeigt sie groß.
Unsere Einschätzung: an der Praxis vorbei
Um es klar zu sagen: Wir halten diesen Entwurf für missraten. Er nennt als Ziel selbst eine „rechtssichere und praktikable Besteuerung“ von Kryptowerten. Gemessen an diesem eigenen Anspruch fällt er durch. Er liest sich wie ein politisches Signal, das ohne ausreichenden Blick auf die Praxis zu Papier gebracht wurde.
Die Liste der Probleme ist lang:
- Steuer auf Umsätze statt auf Gewinne. Fehlen der Börse die Kaufdaten, wird die Hälfte des Erlöses besteuert. Bei Kryptowerten, die ständig zwischen Börsen und Wallets wandern, ist das kein Randfall, sondern Alltag.
- Zwei Rechtslagen auf Jahrzehnte. Alt- und Neubestand müssen dauerhaft getrennt werden, mit getrennten Verlusttöpfen und ohne Brücke dazwischen. Wie die Reihenfolge beim Verkauf aussieht, soll erst eine Verordnung regeln.
- Unklare Grenzen. Welche Stablecoins, Utility Token oder Airdrops erfasst sind, lässt der Entwurf offen. Für Anleger heißt das: Rechtsunsicherheit genau dort, wo sie Klarheit bräuchten.
- Nachteil für den Standort. Deutsche Anbieter müssen Steuer abziehen, Börsen aus dem EU-Ausland nicht. Damit trifft der Entwurf ausgerechnet die Anbieter, die sich in Deutschland regulieren lassen.
- Belastung der Falschen. Wer langfristig anlegt, zahlt künftig mehr. Wer kurzfristig handelt, zahlt oft weniger.
- Kosten ohne Zahl. Den Aufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung beziffert der Entwurf überhaupt nicht, dort steht nur „folgt“. Dem stehen erwartete Mehreinnahmen von 350 Mio. € im Jahr gegenüber.
Positiv ist eigentlich nur eines: der Bestandsschutz. Falls die Reform kommt, behält dein Altbestand die bisherigen Regeln.
Und vor allem: Es ist ein Entwurf aus dem Ministerium, kein Gesetz. Ob er in dieser Form Kabinett, Bundestag und Bundesrat übersteht, ist offen. Gegenwind gibt es schon jetzt: Die Petition zum Erhalt der Haltefrist hat das nötige Quorum deutlich überschritten. Für Panik besteht deshalb kein Anlass, für saubere Unterlagen schon. Wir verfolgen das Verfahren und aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich etwas Wesentliches tut.
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Stand 4. Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Inhalt eines Referentenentwurfs wieder, der noch nicht beschlossen ist. Alle Beispiele sind vereinfacht und gerundet. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine Steuerberatung im Einzelfall noch eine Anlageberatung.
Häufige Fragen zur Kryptosteuer 2027
Ist die Krypto-Haltefrist ab 2027 abgeschafft?
Stand 4. Oktober 2026: Nein, beschlossen ist nichts. Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026 sieht vor, dass für Tauschkryptowerte wie Bitcoin und Ether, die ab dem 1. Januar 2027 angeschafft werden, keine Haltefrist mehr gilt. Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Bleiben meine bis Ende 2026 gekauften Coins steuerfrei?
Nach dem Entwurf gelten für Altbestand weiter die bisherigen Regeln nach den §§ 22 und 23 EStG. Hältst du die Coins länger als ein Jahr, bleibt der Verkauf steuerfrei. Verkaufst du innerhalb der Jahresfrist, ist der Gewinn wie bisher mit deinem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Gesetzlich gesichert ist der Stichtag erst mit dem Beschluss.
Wie hoch wäre die Steuer auf Kryptogewinne ab 2027?
Für Neubestand 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 %. Mit Kirchensteuer sind es rund 27,82 % oder 27,99 %. Steuerfrei bleibt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) für alle Kapitalerträge zusammen. Liegt dein persönlicher Steuersatz niedriger, hilft die Günstigerprüfung.
Welche Kryptowerte betrifft die Reform?
Sogenannte Tauschkryptowerte, also Kryptowerte, die als Tauschmittel akzeptiert werden und nicht von einer Zentralbank stammen, zum Beispiel Bitcoin und Ether. Ausgenommen sind NFT, Security Token, Token, die einen realen Wert vermitteln, und E-Geld-Token nach der MiCA-Verordnung. Die genaue Abgrenzung lässt der Entwurf an einigen Stellen offen.
Was passiert mit Rewards aus dem Staking?
Erträge aus Lending und passivem Staking sollen Kapitalerträge werden. Rewards, die ab 2027 zufließen, gehören zum Neubestand, auch wenn die gestakten Coins selbst Altbestand sind. Ihr späterer Verkauf ist ohne Haltefrist steuerpflichtig.
Ziehen Kryptobörsen die Steuer künftig automatisch ab?
Ab dem 1. Januar 2028 sollen deutsche Kryptodienstleister und deutsche Zweigstellen ausländischer Anbieter die Steuer einbehalten. 2027 gibt es noch keinen Abzug. Gewinne aus Neubestand bei ausländischen Börsen, dezentralen Börsen oder in der eigenen Wallet gehören auch danach in die Steuererklärung.
Was passiert, wenn die Börse meinen Kaufpreis nicht kennt?
Die Börse soll sich zunächst auf deine Angaben stützen. Kann sie das nicht, unterstellt sie einen Kauf nach dem 31. Dezember 2026 und bemisst den Steuerabzug nach 50 % des Verkaufserlöses, auch wenn es sich um steuerfreien Altbestand handelt. Zu viel einbehaltene Steuer bekommst du nur über die Steuererklärung zurück.
Sollte ich jetzt noch schnell Krypto kaufen?
Nicht allein wegen des Entwurfs. Der Stichtag ist noch nicht Gesetz und kann sich im Verfahren verschieben. Eine Anlageentscheidung sollte nicht auf einer Übergangsregel beruhen, die noch nicht beschlossen ist. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung.
Quellen und Fundstellen
- Bundesministerium der Finanzen: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen
- Referentenentwurf vom 30.09.2026 (PDF, bundesfinanzministerium.de)
- Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucksache 21/5752 (PDF, bundestag.de)
- BMF-Schreiben vom 06.03.2025 zu Einzelfragen der Besteuerung von Kryptowerten (PDF)
- § 20 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen (gesetze-im-internet.de)
- § 23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)
- § 32d EStG, gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (gesetze-im-internet.de)



