Krypto-Haltefrist 2027 abgeschafft? Noch ist nichts beschlossen

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Krypto-Haltefrist 2027: Viel Gerede, aber noch kein Gesetz

Kurzantwort: Die Krypto-Haltefrist ist in Deutschland aktuell nicht abgeschafft. Uns liegt inzwischen ein Referentenentwurf vor, der für sogenannte Tauschkryptowerte einen Systemwechsel vorsieht: weg von § 23 EStG und hin zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Damit soll für die betroffenen Neubestände auch die bisherige einjährige Haltefrist entfallen.

Ein Referentenentwurf ist aber noch kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat haben die Neuregelung bislang nicht beschlossen und zahlreiche Detailfragen sind noch offen.

Für aktive Trader könnte die geplante Neuregelung teilweise Vorteile bringen. Für langfristige Hodler wäre der Wegfall der Steuerfreiheit nach Ablauf der Haltefrist dagegen grundsätzlich nachteilig.

Bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung gilt weiterhin die bestehende Rechtslage nach § 23 EStG.

Die aktuell geltenden steuerlichen Regeln für Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowerte findest du in unserem Leitfaden Krypto Steuerberater.

Was steckt hinter dem ganzen Wirbel?

Seit einigen Tagen überschlagen sich die Meldungen zur möglichen Abschaffung der Krypto-Haltefrist.

25 Prozent Abgeltungsteuer. Bestandsschutz bis Ende 2026. Neue Regeln ab 2027. Automatischer Steuerabzug durch Kryptobörsen.

Wer nur die Überschriften liest, könnte meinen, die neue Krypto-Besteuerung sei praktisch schon beschlossen. Ist sie nicht.

Die Aussage „Die Krypto-Haltefrist wird zum 1. Januar 2027 abgeschafft“ ist Stand heute falsch.

Es gibt politische Pläne für eine Änderung der Krypto-Besteuerung. Seit dem 8. September 2026 berichten verschiedene Medien außerdem über einen Entwurfsstand des Bundesfinanzministeriums.

Uns liegt inzwischen ein Referentenentwurf zur geplanten Neuregelung vor. Dieser sieht tatsächlich eine grundlegende Änderung der Besteuerung bestimmter Kryptowerte vor. Sogenannte Tauschkryptowerte sollen künftig grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zugeordnet werden. Der Entwurf nimmt dabei auf den Begriff des Kryptowerts nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 Bezug.

Für die von der Neuregelung erfassten Neubestände soll damit auch die bisherige einjährige Haltefrist entfallen.

Für aktive Trader könnte dieser Systemwechsel in bestimmten Konstellationen eine Verbesserung darstellen. Für langfristige Hodler wäre der Wegfall der Möglichkeit, Gewinne nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfrei zu realisieren, dagegen grundsätzlich nachteilig.

Gleichzeitig bestehen noch zahlreiche offene Fragen und Unklarheiten zur genauen Abgrenzung, zu Übergangsregelungen und zur praktischen Umsetzung.

Vor allem aber fehlt weiterhin das Entscheidende: Es gibt kein beschlossenes Gesetz.

Für das Steuerjahr 2026 gilt deshalb weiterhin die bestehende Rechtslage. Die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG ist nicht abgeschafft.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein Referentenentwurf liegt vor: Vorgesehen ist insbesondere ein Systemwechsel für sogenannte Tauschkryptowerte hin zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.
  • Beschlossen ist die Reform nicht: Auch ein vorliegender Referentenentwurf ist etwas völlig anderes als ein verabschiedetes Gesetz.
  • Die Haltefrist besteht weiterhin: Eine Abschaffung zum 1. Januar 2027 ist derzeit nicht beschlossen.
  • Der Bestandsschutz ist noch nicht sicher: Der häufig genannte Stichtag 31. Dezember 2026 ist bislang nicht gesetzlich festgeschrieben.
  • Das Gesetzgebungsverfahren steht noch aus: Dazu gehören insbesondere das parlamentarische Verfahren im Bundestag und die Beteiligung des Bundesrates.
  • Trader und Hodler wären unterschiedlich betroffen: Für aktive Trader kann der Wechsel zur Besteuerung als Kapitalvermögen in bestimmten Konstellationen günstiger sein. Für langfristige Hodler wäre der Wegfall der Steuerfreiheit nach Ablauf der Haltefrist dagegen grundsätzlich nachteilig.
  • Viele Details sind noch offen: Das betrifft unter anderem die genaue Abgrenzung der betroffenen Kryptowerte, Übergangsregelungen und die praktische Umsetzung.
  • Die Petition hat das Quorum überschritten: Die Petition 201716 zum Erhalt der Haltefrist hat mehr als die erforderlichen 30.000 Mitzeichnungen erreicht.
  • Für 2026 ändert sich nichts: Es gilt weiterhin die bekannte einjährige Haltefrist des § 23 EStG.

Was wissen wir tatsächlich?

Einen Punkt muss man sauber von der aktuellen Diskussion trennen: Die Bundesregierung möchte die Besteuerung von Kryptowerten verändern.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits am 6. Juli 2026 im Zusammenhang mit dem Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 angekündigt, dass die Bundesregierung „Regelungen zur Besteuerung von Kryptowerten auf den Weg bringen“ will.

Das ist offiziell.

Inzwischen liegt uns außerdem ein Referentenentwurf vor. Dieser sieht unter anderem vor, sogenannte Tauschkryptowerte künftig grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zuzuordnen. Für die von der Neuregelung erfassten Neubestände soll damit die bisherige einjährige Haltefrist entfallen.

Damit wissen wir deutlich mehr als noch zu Beginn der Medienberichterstattung. Wir wissen aber weiterhin nicht, welche Regelungen davon am Ende tatsächlich Gesetz werden.

Das kann so kommen. Es kann sich aber auch noch ändern. Und genau dieser Unterschied geht in vielen Beiträgen derzeit verloren.

Ein Referentenentwurf ist kein Gesetz

Wir sehen momentan zahlreiche Videos, Posts und Artikel, in denen einzelne Punkte bereits fast wie feststehende neue Steuergesetze behandelt werden. Das halten wir für verfrüht.

Steuerrecht entsteht nicht dadurch, dass ein Referentenentwurf vorliegt und anschließend hundert Beiträge darüber veröffentlicht werden. Ein Referentenentwurf ist zunächst genau das: ein Entwurf.

Er kann im weiteren Verfahren verändert werden. Einzelne Regelungen können gestrichen werden, Stichtage können sich verschieben und auch die konkrete Ausgestaltung kann noch angepasst werden. Das gesamte Vorhaben kann außerdem politisch scheitern.

Bevor daraus tatsächlich geltendes Recht wird, muss das entsprechende Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden.

Bei einer Änderung des Einkommensteuerrechts ist außerdem der Bundesrat nicht nur irgendein Zuschauer. Nach Art. 105 Abs. 3 GG bedürfen Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder teilweise zufließt, der Zustimmung des Bundesrates. Dazu gehört die Einkommensteuer.

Danach folgen Ausfertigung und Verkündung. Davon sind wir derzeit noch ein gutes Stück entfernt.

Selbst ein echter Gesetzentwurf ist noch kein Gesetz

Wie wichtig diese Unterscheidung ist, zeigt ausgerechnet die Diskussion um die Krypto-Haltefrist selbst.

Im Mai 2026 hatte die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen bereits einen konkreten Gesetzentwurf eingebracht. Dieser sah ausdrücklich vor, die Jahresfrist des § 23 EStG für Kryptowerte abzuschaffen.

Das war kein Mediengerücht. Es gab einen echten Gesetzestext und eine Bundestagsdrucksache.

Und was ist passiert? Der Finanzausschuss empfahl die Ablehnung. CDU/CSU, SPD und AfD stimmten dort gegen den Entwurf. Der Vorstoß scheiterte.

Genau deshalb sollte man auch einen Referentenentwurf nicht behandeln, als wäre die zukünftige Rechtslage bereits entschieden.

Politische Pläne sind wichtig. Beschlossenes Steuerrecht sind sie nicht.

Was hat die Haushaltsdebatte damit zu tun?

Auch hier wird teilweise mehr hineininterpretiert, als tatsächlich passiert ist.

Der Bundeshaushalt 2027 wird seit dem 8. September 2026 im Bundestag beraten.

Dass die Bundesregierung im Haushaltsentwurf zusätzliche Einnahmen durch eine veränderte Besteuerung von Kryptowerten einplant beziehungsweise entsprechende Regelungen angekündigt hat, ersetzt aber kein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Einkommensteuergesetzes.

In der Einbringungsrede von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil am 8. September und in der offiziellen Zusammenfassung der anschließenden allgemeinen Finanzdebatte finden sich keine konkreten neuen gesetzlichen Details zu Haltefrist, Steuersatz oder Bestandsschutz.

Der Haushalt ist daher kein Beleg dafür, dass die Haltefrist bereits abgeschafft wäre. Er zeigt lediglich, dass die Bundesregierung das Thema politisch verfolgen möchte.

Was ist mit dem 31. Dezember 2026?

Besonders häufig wird derzeit ein möglicher Bestandsschutz genannt.

Nach dem aktuellen Stand sollen Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft werden, weiterhin nach den bisherigen Regeln behandelt werden. Neuerwerbe ab dem 1. Januar 2027 könnten dagegen in ein neues Besteuerungssystem fallen.

Für Anleger wäre das eine extrem wichtige Übergangsregelung.

Aber auch hier gilt: Der 31. Dezember 2026 ist derzeit kein gesetzlich feststehender Stichtag für eine neue Krypto-Besteuerung.

Wir würden deshalb momentan weder einen größeren Kauf noch einen Verkauf ausschließlich mit der Aussage begründen, der Stichtag sei bereits sicher. Dafür fehlt schlicht die gesetzliche Grundlage.

25 Prozent Krypto-Steuer sind ebenfalls noch nicht beschlossen

Dasselbe gilt für die derzeit häufig genannten 25 Prozent.

Der Referentenentwurf sieht vor, bestimmte Tauschkryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zuzuordnen. Damit würde grundsätzlich das System der Kapitalertragsteuer beziehungsweise Abgeltungsteuer relevant.

Auch das ist bislang keine neue Rechtslage.

Für aktive Trader könnte der Systemwechsel allerdings in bestimmten Konstellationen sogar vorteilhaft sein. Wer heute kurzfristige Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG mit einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, könnte von einer Einordnung als Kapitalvermögen profitieren.

Für langfristige Hodler wäre die geplante Änderung dagegen grundsätzlich negativ, weil gerade die Möglichkeit der steuerfreien Veräußerung nach Ablauf der einjährigen Haltefrist entfallen soll.

Wer heute behauptet, Kryptogewinne würden ab 2027 sicher pauschal mit 25 Prozent besteuert, macht aus einem Referentenentwurf ein beschlossenes Gesetz. Das ist steuerlich nicht sauber.

Was gilt aktuell für Bitcoin und Kryptowährungen?

Für die Steuererklärung ist nicht entscheidend, was möglicherweise nächstes Jahr gelten könnte. Entscheidend ist das geltende Recht.

Typische Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether werden im Privatvermögen derzeit grundsätzlich als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt.

  • Verkaufst du innerhalb der Jahresfrist, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.
  • Verkaufst du nach Ablauf von mehr als einem Jahr, ist der Gewinn grundsätzlich nicht steuerbar.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und das aktuelle BMF-Schreiben vom 6. März 2025 bilden hierfür weiterhin die maßgebliche Grundlage.

Wenn du die aktuelle Besteuerung von Bitcoin, Staking, DeFi oder NFTs im Detail nachlesen möchtest, findest du sie in unserem Krypto-Steuerberater-Leitfaden.

Solange der Gesetzgeber nichts anderes beschließt, arbeiten wir nach dieser Rechtslage. Nicht nach einem Entwurf.

Und was bringt die Petition zur Haltefrist?

Die Petition 201716 fordert ausdrücklich den Erhalt der steuerlichen Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowerten.

Das erforderliche Quorum von 30.000 Mitzeichnungen wurde erreicht. Stand 11. September 2026 weist das Petitionsportal des Deutschen Bundestages mehr als 43.000 Online-Mitzeichnungen aus.

Politisch ist das durchaus ein Signal. Rechtlich ändert die Petition zunächst nichts an der aktuellen Situation.

Sie zeigt aber, dass eine Abschaffung der Haltefrist keineswegs ein Thema ist, das ohne Widerstand durch das politische Verfahren laufen dürfte. Auch aus der Opposition gibt es inzwischen Reaktionen. Die Linksfraktion kritisiert den Entwurfsstand beispielsweise aus der genau entgegengesetzten Richtung und hält die geplante Besteuerung für zu großzügig.

Die politische Diskussion läuft. Das Ergebnis steht nicht fest.

Wird die Reform am Ende überhaupt so kommen?

Das kann derzeit niemand seriös beantworten.

Es gibt einen klar erkennbaren politischen Willen des Bundesfinanzministeriums, die Besteuerung von Kryptowerten zu verändern. Inzwischen liegt auch ein konkreter Referentenentwurf vor.

Wie ein endgültiger Gesetzentwurf aussehen wird, welche Regelungen eine parlamentarische Mehrheit erhalten und was nach Bundestag und Bundesrat tatsächlich im Bundesgesetzblatt steht, ist offen.

Gerade die vergangenen Monate zeigen, dass es innerhalb der Parteien unterschiedliche Auffassungen zur Krypto-Besteuerung gibt. Der bereits im Mai eingebrachte Gesetzentwurf zur Abschaffung der Haltefrist fand keine Mehrheit im Finanzausschuss.

Das bedeutet nicht, dass auch ein späterer Regierungsentwurf scheitern muss. Es zeigt aber sehr deutlich, warum wir derzeit keine steuerlichen Tatsachen verkünden sollten, die politisch noch gar nicht entschieden sind.

Sollte man jetzt noch schnell Bitcoin kaufen?

Diese Frage wird uns aktuell natürlich gestellt.

Die steuerlich korrekte Antwort lautet: Nicht allein wegen des aktuellen Referentenentwurfs.

Sollte der diskutierte Bestandsschutz tatsächlich Gesetz werden, könnte ein Erwerb vor dem 1. Januar 2027 steuerlich erheblich günstiger behandelt werden als ein späterer Erwerb.

Aber eine Investitionsentscheidung allein auf eine noch nicht beschlossene Übergangsregelung zu stützen, halten wir für falsch.

Wer ohnehin investieren möchte, kann die politische Entwicklung selbstverständlich berücksichtigen. Man sollte dabei aber wissen, worauf man seine Entscheidung stützt: auf eine mögliche zukünftige Regelung, nicht auf geltendes Recht.

Was Anleger jetzt sinnvoll machen können

Eine Sache ist unabhängig vom Ausgang der politischen Diskussion sinnvoll: die eigene Krypto-Historie sauber dokumentieren.

Sollte tatsächlich eine Übergangsregelung mit Bestandsschutz kommen, wird die Frage noch wichtiger, wann ein konkreter Bestand angeschafft wurde.

Dann reicht es nicht, irgendwann Bitcoin besessen zu haben. Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten, Börse, Wallet und spätere Transfers müssen nachvollziehbar sein.

Gerade bei mehreren Börsen, Hardware-Wallets, MetaMask-Adressen, DeFi-Protokollen und jahrelangen Transaktionshistorien entstehen hier regelmäßig Fehler.

Das ist genau der Bereich, den wir bei Tax Sparrow im Krypto Reporting & Audit bearbeiten.

Wir prüfen unter anderem CoinTracking, Blockpit und Koinly, rekonstruieren fehlende Transaktionshistorien und sorgen dafür, dass Kaufzeitpunkte, Transfers und Bestände nachvollziehbar dokumentiert sind.

Das ist heute sinnvoll und bleibt es unabhängig davon, wie die Reform am Ende ausgeht.

Unsere Einschätzung

Wir halten wenig davon, jeden neuen Entwurfsstand sofort zur neuen Krypto-Steuerrealität zu erklären. Die Bundesregierung möchte die Besteuerung von Kryptowerten ändern und inzwischen liegt uns auch ein konkreter Referentenentwurf vor. Dieser sieht insbesondere einen Systemwechsel für sogenannte Tauschkryptowerte hin zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG sowie den Wegfall der bisherigen Haltefrist für die betroffenen Neubestände vor.

Das ist konkreter als ein bloßes Mediengerücht, aber eben noch kein geltendes Recht. Die Krypto-Haltefrist ist aktuell nicht abgeschafft. Auch die diskutierten 25 Prozent Abgeltungsteuer, der mögliche Stichtag zum 31. Dezember 2026 und die vorgesehenen Übergangsregelungen sind noch nicht gesetzlich festgeschrieben. Dazu kommen zahlreiche offene Fragen zur genauen Abgrenzung der betroffenen Kryptowerte und zur praktischen Umsetzung.

Für aktive Trader kann der geplante Systemwechsel in einzelnen Fällen durchaus Vorteile bringen. Für langfristige Hodler wäre der Wegfall der steuerfreien Veräußerung nach Ablauf der einjährigen Haltefrist dagegen grundsätzlich nachteilig.

Entscheidend ist deshalb, Referentenentwurf und geltende Rechtslage sauber voneinander zu trennen. Bis tatsächlich ein Gesetz beschlossen und verkündet wurde, gilt weiterhin § 23 EStG.

Wir beobachten das weitere Gesetzgebungsverfahren und aktualisieren unsere Einschätzung, sobald es belastbare Änderungen gibt. Erst dann lässt sich seriös beurteilen, welche Regelungen tatsächlich kommen und welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Rechtsstand

Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Informationsstand vom 11. September 2026 wieder.

Maßgeblich ist weiterhin die geltende Rechtslage nach § 23 EStG.

Uns liegt inzwischen ein Referentenentwurf zur geplanten Neuregelung vor. Dieser sieht insbesondere einen Systemwechsel für sogenannte Tauschkryptowerte hin zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG vor. Für die betroffenen Neubestände soll die bisherige Haltefrist entfallen.

Der Referentenentwurf ist jedoch noch kein geltendes Recht und kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändern.

Bis zu einer tatsächlichen Änderung des Einkommensteuergesetzes bleibt die bestehende Rechtslage maßgeblich.

Häufige Fragen zur Krypto-Haltefrist 2027

Wird die Krypto-Haltefrist zum 1. Januar 2027 abgeschafft?

Stand 11. September 2026: Nein. Eine Abschaffung zum 1. Januar 2027 ist nicht beschlossen. Ein Referentenentwurf sieht zwar einen entsprechenden Systemwechsel für sogenannte Tauschkryptowerte vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Gibt es bereits einen Referentenentwurf?

Ja. Uns liegt inzwischen ein Referentenentwurf zur geplanten Neuregelung vor. Dieser sieht unter anderem die Einordnung sogenannter Tauschkryptowerte als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und den Wegfall der bisherigen Haltefrist für die betroffenen Neubestände vor. Ein Referentenentwurf ist jedoch noch kein Gesetz und kann sich im weiteren Verfahren noch ändern.

Sind die 25 Prozent Krypto-Steuer ab 2027 sicher?

Nein. Die geplante Besteuerung bestimmter Tauschkryptowerte als Kapitalvermögen ist Bestandteil des Referentenentwurfs. Beschlossen ist diese Regelung bislang nicht.

Ist der 31. Dezember 2026 bereits ein gesetzlicher Stichtag?

Nein. Ein Bestandsschutz für bis Ende 2026 angeschaffte Bestände wird derzeit diskutiert. Dieser Stichtag ist derzeit aber nicht gesetzlich beschlossen.

Gilt die einjährige Haltefrist aktuell noch?

Ja. Nach der derzeitigen Rechtslage gilt für typische Kryptowerte im Privatvermögen weiterhin § 23 EStG. Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist kann ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei sein.

Müssen Bundestag und Bundesrat einer Änderung zustimmen?

Eine Änderung der Besteuerung über das Einkommensteuergesetz muss das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Änderungen materieller Einkommensteuerregelungen bedürfen aufgrund der Beteiligung von Ländern und Gemeinden am Einkommensteueraufkommen grundsätzlich auch der Zustimmung des Bundesrates.

Sollte ich wegen der möglichen Reform noch 2026 Kryptowährungen kaufen oder verkaufen?

Eine pauschale Empfehlung wäre unseriös. Derzeit existiert noch keine beschlossene Übergangsregelung, auf deren Grundlage eine solche Gestaltung sicher geplant werden könnte. Bei größeren Beträgen sollte die konkrete Situation individuell beurteilt werden.

Quellen und Fundstellen

Raphael Sperling

Raphael Sperling

Steuerberater & Krypto-Experte

Spezialisiert auf Krypto-Steuern, von Bitcoin über DeFi bis NFTs. Persönliche Beratung ohne Fachchinesisch.

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