Leistung 06

Selbstanzeige für Krypto-Gewinne

Strafbefreiend nacherklären, bevor deine Börsendaten beim Finanzamt liegen. Diskret, vollständig, finanzamtsfest.

Du hast Krypto-Gewinne nicht oder nicht vollständig in der Steuererklärung angegeben? Mit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO kannst du das straffrei korrigieren, solange das Finanzamt dir nicht zuvorkommt. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein: Die Selbstanzeige muss vollständig sein, sie muss rechtzeitig kommen, und du musst die Steuern samt Zinsen nachzahlen. Klingt einfach, ist es aber nicht: Eine unvollständige Selbstanzeige schützt nicht. Deshalb ist die saubere Aufarbeitung deiner Transaktionsdaten der entscheidende Teil, und genau das ist mein Spezialgebiet.

Seit 2026 läuft die Zeit schneller ab: Krypto-Börsen in der EU sind verpflichtet, Transaktionsdaten ihrer Kunden an die Steuerbehörden zu melden. Sobald dein Fall als entdeckt gilt, ist die strafbefreiende Selbstanzeige gesperrt. Das Zeitfenster schließt sich nicht irgendwann, sondern absehbar.

Wann du eine Selbstanzeige brauchst

  • Du hast vor Jahren mit Bitcoin oder Altcoins Gewinne gemacht und sie nie angegeben, weil du dachtest, das interessiert niemanden.
  • Du hast deine Verkäufe erklärt, aber Staking-Rewards oder Lending-Zinsen vergessen, die als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig sind. Auch Airdrops gehören dazu, wenn du dafür etwas getan hast, und sei es nur ein Social-Media-Post oder die Preisgabe deiner Daten.
  • Du hast auf Auslandsbörsen oder dezentralen Plattformen gehandelt und angenommen, dass deutsche Finanzämter davon nichts erfahren.
  • Du hast innerhalb der einjährigen Haltefrist verkauft, getauscht oder mit Coins bezahlt und nicht gewusst, dass auch der Tausch Coin gegen Coin ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft ist (BMF-Schreiben vom 6. März 2025).
  • Dein Steuerbescheid ist längst da, aber du weißt, dass die Zahlen nicht stimmen.

Auch wer aus Unwissenheit falsch erklärt hat, sollte handeln. Ob eine Selbstanzeige oder eine schlichte Berichtigung das richtige Instrument ist, hängt vom Einzelfall ab, dazu unten mehr. Hintergründe zum Thema findest du auch im Beitrag Steuerhinterziehung bei Kryptowährungen.

Die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige

Vollständigkeit: alles oder nichts

Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber die der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO). Wer nur das nacherklärt, was das Finanzamt vermutlich ohnehin findet, bekommt keine Straffreiheit: Teilselbstanzeigen sind seit 2011 wirkungslos. Bei Krypto heißt Vollständigkeit: jede Börse, jede Wallet, jeder DeFi-Kontrakt, jeder Tausch, über alle Jahre. Genau hier scheitern Selbstanzeigen, wenn die Datenbasis lückenhaft ist.

Rechtzeitigkeit: bevor es zu spät ist

Die Straffreiheit ist gesperrt, sobald einer der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist. Die wichtigsten:

  • Dir oder deinem Vertreter wurde eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben.
  • Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wurde dir bekannt gegeben.
  • Ein Amtsträger ist erschienen, etwa zur Außenprüfung oder Nachschau.
  • Die Tat war bei Abgabe bereits ganz oder teilweise entdeckt und du musstest damit rechnen.

Der letzte Punkt wird ab jetzt zum Kernrisiko: Wenn Börsendaten automatisiert beim Finanzamt eingehen, kann Tatentdeckung eintreten, ohne dass du davon erfährst. Ein Brief vom Finanzamt mit konkreten Fragen zu deinen Krypto-Geschäften ist ein Alarmsignal, aber je nach Verfahrensstand ist noch Handlungsspielraum da. Genau das prüfe ich als Erstes, falls nötig zusammen mit der Vertretung gegenüber dem Finanzamt.

Nachzahlung: Steuern plus Zinsen

Straffreiheit gibt es nur, wenn die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt werden, zuzüglich Hinterziehungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr (§ 235 AO). Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat gibt es keine automatische Straffreiheit mehr: Das Verfahren wird nur gegen einen zusätzlichen Geldbetrag nach § 398a AO eingestellt, gestaffelt von 10 Prozent (bis 100.000 Euro) über 15 Prozent (bis 1 Million Euro) bis 20 Prozent (darüber). Das klingt teuer, ist aber in praktisch jedem Fall günstiger als ein Strafverfahren mit Verurteilung.

2026: Warum das Zeitfenster jetzt zählt

Mit den neuen EU-Meldepflichten (DAC8) und dem internationalen Austauschstandard für Kryptowerte (CARF) erfassen Krypto-Dienstleister seit dem 1. Januar 2026 die Transaktionsdaten ihrer Kunden. Die erste Meldewelle für das Jahr 2026 muss bis zum 31. Juli 2027 beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen, anschließend tauschen die EU-Staaten die Daten automatisch untereinander aus. Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, beschlossen im Dezember 2025.

Was das praktisch bedeutet: Die Jahre, in denen das Finanzamt Krypto nur per Sammelauskunftsersuchen einzelner Börsen sah, sind vorbei. Wer seine Selbstanzeige einreicht, bevor seine Daten gemeldet und ausgewertet sind, kommt der Tatentdeckung zuvor. Wer wartet, riskiert, dass nur noch die Strafverteidigung bleibt.

Nacherklärung oder Selbstanzeige: der Unterschied

Die Begriffe werden ständig vermischt, dabei ist die Abgrenzung entscheidend. Berichtigung nach § 153 AO: Du hast unwissentlich falsch erklärt und bemerkst den Fehler erst jetzt. Dann bist du zur unverzüglichen Korrektur verpflichtet, ein Strafverfahren steht nicht im Raum. Das ist die einfache Nacherklärung. Selbstanzeige nach § 371 AO: Es steht der Vorwurf im Raum, dass du es wusstest oder zumindest billigend in Kauf genommen hast. Dann muss die Korrektur die strengen Anforderungen der Selbstanzeige erfüllen, sonst schützt sie nicht.

Die Grenze zwischen beiden ist fließend und juristisch heikel: Eine als harmlose Nacherklärung verpackte Korrektur, die das Finanzamt als verunglückte Selbstanzeige wertet, ist das schlechteste aller Ergebnisse. Deshalb baue ich jede Nacherklärung von Krypto-Gewinnen technisch so auf, dass sie im Zweifel den Anforderungen einer vollständigen Selbstanzeige standhält.

So läuft die Selbstanzeige ab

  1. Vertrauliches Erstgespräch. Wir klären den Sachverhalt: welche Jahre, welche Plattformen, welche Aktivitäten. Du bekommst eine ehrliche Einschätzung, ob und wie schnell gehandelt werden muss. Ich reagiere innerhalb von 24 Stunden.
  2. Datenrekonstruktion. Der harte Teil. Ich arbeite täglich mit CoinTracking und den gängigen Tools und rekonstruiere auch schwierige Historien: geschlossene Börsen, gelöschte Accounts, DeFi-Transaktionen, die kein Standard-Import sauber erfasst. Das Ziel ist eine lückenlose, finanzamtsfeste Dokumentation aller Jahre, wie beim Krypto Reporting & Audit.
  3. Steuerberechnung über alle Jahre. FIFO-konforme Berechnung der Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG, Einordnung von Staking, Lending und Airdrops, Verlustverrechnung, Prüfung der Haltefristen. Du weißt vor der Einreichung auf den Euro genau, was auf dich zukommt, inklusive Zinsen.
  4. Strategie und Einreichung. Formulierung und Einreichung der Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt. In Fällen mit strafrechtlicher Komplexität hole ich in Abstimmung mit dir einen spezialisierten Strafverteidiger ins Team. Das Steuerliche bleibt bei mir.
  5. Begleitung bis zum Abschluss. Rückfragen des Finanzamts, Prüfung der geänderten Bescheide, Überwachung der Zahlungsfristen. Erst wenn die Einstellung des Verfahrens da ist, ist der Fall abgeschlossen.

Wenn es strafrechtlich wird: erfahrene Fachanwälte an deiner Seite

Eine Selbstanzeige ist Steuerrecht, kein Strafrecht, solange sie rechtzeitig und vollständig kommt. Wird daraus ein Steuerstrafverfahren, braucht es einen spezialisierten Strafverteidiger. Für solche Fälle greife ich auf erfahrene Fachanwälte für Steuer- und Kryptostrafrecht zurück, mit denen ich seit mehreren Jahren Krypto-Fälle erfolgreich begleite, darunter Rechtsanwalt Thorsten Franke-Roericht aus Düsseldorf, spezialisiert auf Wirtschafts-, Steuer- und Kryptostrafrecht. So greifen steuerliche und strafrechtliche Expertise nahtlos ineinander, ohne dass du dich um die Schnittstelle kümmern musst. Das Steuerliche bleibt bei mir.

Was eine Selbstanzeige kostet

Pauschal lässt sich das nicht seriös beziffern, weil der Aufwand fast vollständig von der Datenlage abhängt: Anzahl der Jahre, Anzahl der Plattformen, DeFi-Anteil, Qualität deiner vorhandenen Exporte. Nach dem Erstgespräch und einem Blick auf deine Daten bekommst du eine konkrete Aufwandseinschätzung, bevor du dich entscheidest. Das Erstgespräch kostet dich nichts. Zur Einordnung: Das Honorar ist regelmäßig der kleinste Posten neben Steuernachzahlung und Zinsen, und eine professionell aufgebaute Selbstanzeige schützt genau die Wirksamkeit, an der alles hängt.

100% vertraulich

Als Steuerberater unterliege ich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Nichts von dem, was du mir sagst, verlässt den Raum. Das gilt vom ersten Telefonat bis zum letzten Bescheid.

Welche Krypto-Fälle besonders oft eine Selbstanzeige brauchen

Aus der Praxis sind es immer wieder dieselben Konstellationen, in denen Anleger nachträglich erklären müssen:

  • Vergessene Staking- und Lending-Rewards: Die Verkäufe wurden erklärt, die laufenden Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG nicht. Über mehrere Jahre summiert sich das.
  • Gewinne auf Auslandsbörsen: In der Annahme, deutsche Finanzämter sähen das nie. Mit DAC8 ist diese Annahme ab 2026 überholt.
  • Coin-zu-Coin-Tausch nicht erkannt: Wer ETH gegen SOL getauscht hat, ohne es als Veräußerung zu behandeln, hat in der Regel zu wenig erklärt.
  • DeFi-Aktivitäten ohne saubere Erfassung: Liquidity Pools, Yield Farming und Airdrops fehlen oft komplett, weil kein Tool sie ungeprüft korrekt abbildet.
  • Alte Gewinne aus dem letzten Bullenmarkt: Nie erklärt, weil damals niemand wusste, wie. Genau diese Jahre rücken jetzt in den Fokus.

Berichtigung oder Selbstanzeige: der Unterschied auf einen Blick

Welches Instrument richtig ist, entscheidet über das gesamte weitere Vorgehen. Die Abgrenzung im Überblick, ausführlich oben im Text:

KriteriumBerichtigung (§ 153 AO)Selbstanzeige (§ 371 AO)
Ausgangslageunwissentlich falsch erklärtvorsätzlich oder billigend zu wenig erklärt
Strafrisikogrundsätzlich keinesStraffreiheit nur bei voller Wirksamkeit
Umfangder konkrete Fehlervollständig, alle Jahre einer Steuerart
Risiko bei Fehlerwird als Selbstanzeige gewertetunwirksam, kein Schutz

Weil die Grenze fließend ist, baue ich jede Krypto-Nacherklärung so auf, dass sie im Zweifel den strengeren Anforderungen der Selbstanzeige genügt.

Was eine Selbstanzeige unwirksam macht

Eine Selbstanzeige, die nicht hält, ist schlimmer als keine, denn sie liefert dem Finanzamt die Information frei Haus, ohne zu schützen. Die häufigsten Fehler:

  • Unvollständigkeit: eine vergessene Börse, ein ausgelassenes Jahr, ein nicht erfasster DeFi-Kontrakt.
  • Zu spät: ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO ist bereits eingetreten, etwa eine Prüfungsanordnung.
  • Falsche Berechnung: die nacherklärten Beträge stimmen nicht, weil die Datenbasis lückenhaft war.
  • Keine fristgerechte Nachzahlung: die Steuern samt Zinsen werden nicht rechtzeitig gezahlt.

Genau deshalb steht die saubere, lückenlose Datenaufbereitung im Zentrum, nicht das Formular.

Warum Krypto-Selbstanzeigen besonders anspruchsvoll sind

Bei klassischen Auslandskonten reicht oft ein Bankauszug. Bei Krypto liegt die Wahrheit verteilt über Börsen, Wallets und Blockchains, teils auf Plattformen, die es nicht mehr gibt. Eine wirksame Selbstanzeige verlangt aber, dass jede Veräußerung über alle Jahre korrekt berechnet ist. Ich rekonstruiere auch schwierige Historien aus On-Chain-Daten, Ein- und Auszahlungsbelegen und Teilexporten und dokumentiere jede Annahme nachvollziehbar. Erst diese belastbare Berechnung macht die Selbstanzeige sicher. Wie die Datenarbeit funktioniert, steht unter Krypto Reporting und Audit, die laufende Verteidigung bei bereits eingeleitetem Verfahren unter Finanzamt-Vertretung.

Verjährung: welche Jahre noch zählen

Zwei Fristen laufen bei Steuerhinterziehung parallel und sind oft unterschiedlich lang. Steuerlich gilt die Festsetzungsverjährung: Bei Steuerhinterziehung darf das Finanzamt zehn Jahre lang nachfordern (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Strafrechtlich gilt die Verfolgungsverjährung: Die einfache Steuerhinterziehung verjährt in fünf Jahren, besonders schwere Fälle, etwa bei sehr hohen Beträgen, erst nach fünfzehn Jahren (§ 376 AO). Für die Selbstanzeige bedeutet das: § 371 AO verlangt ohnehin die Nacherklärung von mindestens zehn Kalenderjahren. Welche Jahre in deinem Fall noch offen und welche bereits verjährt sind, prüfe ich am Anfang, denn das bestimmt den Umfang der Arbeit und die Höhe der Nachzahlung.

Der Zuschlag nach § 398a im Detail

Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro je Tat gibt es keine automatische Straffreiheit mehr. Das Verfahren wird nur eingestellt, wenn zusätzlich zur Steuer und den Zinsen ein Geldbetrag nach § 398a AO gezahlt wird, gestaffelt nach Hinterziehungsbetrag: 10 Prozent bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1 Million Euro und 20 Prozent darüber. Dieser Zuschlag wird auf den Hinterziehungsbetrag je Tat berechnet, nicht auf die Gesamtsumme. Trotzdem gilt fast immer: Die Kombination aus Steuer, Zinsen und Zuschlag ist deutlich günstiger als eine Verurteilung mit Geld- oder Freiheitsstrafe samt Eintrag. Ich rechne dir vor der Einreichung aus, mit welcher Gesamtbelastung du realistisch rechnen musst.

Wenn das Finanzamt schon Fragen stellt

Ein Brief mit konkreten Fragen zu deinen Krypto-Geschäften ist ein Alarmsignal, aber nicht automatisch das Ende der Selbstanzeige. Entscheidend ist, ob bereits ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist, etwa eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Strafverfahrens. Solange das nicht der Fall ist, bleibt Handlungsspielraum, aber er ist eng und jede Tag zählt. Ist ein Sperrgrund schon da, geht es nicht mehr um Straffreiheit, sondern um geordnete Schadensbegrenzung, dann arbeite ich auf der steuerlichen Seite eng mit einem spezialisierten Strafverteidiger zusammen. Die laufende Kommunikation übernehme ich über die Finanzamt-Vertretung.

Internationale Fälle: Auslandsbörsen und Wohnsitz im Ausland

Viele Krypto-Anleger haben auf ausländischen Börsen gehandelt oder zwischenzeitlich im Ausland gewohnt. Das ändert nichts an der deutschen Steuerpflicht für die Jahre, in denen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland lag. Mit dem internationalen Austauschstandard CARF fließen ab 2026 auch Daten ausländischer Anbieter in das Meldesystem. Wer glaubte, eine Auslandsbörse sei für das deutsche Finanzamt unsichtbar, sollte diese Annahme dringend überdenken. Ich berücksichtige bei der Aufarbeitung alle Plattformen unabhängig vom Sitz und kläre die Wohnsitzfrage für jedes betroffene Jahr.

Nach der Einreichung: was passiert und wie lange es dauert

Nach Eingang prüft das Finanzamt die Selbstanzeige, ändert die betroffenen Bescheide und setzt Steuer, Zinsen und gegebenenfalls den Zuschlag fest. Du zahlst fristgerecht, und erst mit der Einstellung des Verfahrens ist der Fall abgeschlossen. Wie lange das dauert, hängt von der Komplexität und der Auslastung der Behörde ab, von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten. In dieser Phase begleite ich dich weiter: Rückfragen beantworten, geänderte Bescheide prüfen und Zahlungsfristen überwachen. So bleibt kein Detail offen, an dem die Wirksamkeit später scheitern könnte.

Wie hoch wird die Nachzahlung? Ein Rechenbeispiel

Die Gesamtbelastung einer Selbstanzeige setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: der hinterzogenen Steuer, den Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr (0,5 Prozent je Monat, § 235 AO) und, ab 25.000 Euro je Tat, dem Zuschlag nach § 398a AO. Ein vereinfachtes Beispiel: Wurden über mehrere Jahre Krypto-Gewinne in Höhe einer hinterzogenen Steuer von 30.000 Euro nicht erklärt, kommen je nach Zeitablauf mehrere Tausend Euro Zinsen hinzu, und da die 25.000-Euro-Grenze überschritten ist, zusätzlich 10 Prozent Zuschlag auf den Hinterziehungsbetrag. Klingt nach viel, ist aber kalkulierbar und in fast jedem Fall günstiger als ein Strafverfahren mit Verurteilung, Eintrag und Verteidigungskosten. Ich rechne dir deine konkrete Zahl vor der Einreichung aus, damit du keine Überraschung erlebst.

Selbstanzeige bei mehreren Beteiligten

Bei zusammen veranlagten Ehepartnern ist Vorsicht geboten: Eine gemeinsame Steuererklärung heißt nicht, dass eine gemeinsame Selbstanzeige genügt. Strafrechtlich wird jede Person einzeln betrachtet, deshalb braucht in der Regel jeder Beteiligte eine eigene, vollständige Selbstanzeige. Wer nur für sich erklärt und den Partner auslässt, kann dessen Tatentdeckung mit auslösen. Dasselbe gilt bei Gesellschaftern, Erben oder Bevollmächtigten, die Zugriff auf die Konten hatten. Ich kläre zu Beginn, wer alles erklären muss, damit nicht eine unvollständige Konstellation die Wirksamkeit für alle gefährdet.

Häufige Irrtümer über die Selbstanzeige

  • Anonym geht auch. Nein. Eine wirksame Selbstanzeige ist namentlich und ordnet die Beträge konkret zu.
  • Es reicht, das nachzumelden, was das Finanzamt ohnehin findet. Nein. Teilselbstanzeigen sind seit 2011 unwirksam, es gilt Vollständigkeit über alle Jahre.
  • Ein Tool-Export genügt als Grundlage. Nein. Ungeprüfte Reports enthalten Fehler, die die Berechnung und damit die Wirksamkeit kippen können.
  • Solange kein Brief kommt, ist alles offen. Nicht zwingend. Mit automatischen Börsenmeldungen kann Tatentdeckung eintreten, ohne dass du es merkst.
  • Eine Berichtigung ist immer harmloser. Nur, wenn wirklich Unwissenheit vorlag. Sonst wertet das Finanzamt sie als verunglückte Selbstanzeige.

Was nach der Selbstanzeige für die Zukunft gilt

Mit der Selbstanzeige ist die Vergangenheit bereinigt, aber die Zukunft will sauber bleiben. Wer weiter in Krypto aktiv ist, braucht ab sofort eine laufende, korrekte Erfassung, sonst beginnt das Problem von vorn. Ich richte die Dokumentation so ein, dass die kommenden Jahre von Anfang an stimmen, auf Wunsch im Rahmen der laufenden Krypto-Steuerberatung. Damit ist die Selbstanzeige kein einmaliges Pflaster, sondern der Startpunkt für dauerhafte Rechtssicherheit.

Schnell-Check: bin ich noch rechtzeitig?

Ein erster Anhaltspunkt, ob die strafbefreiende Selbstanzeige noch offensteht: Es ist keine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, kein Amtsträger zur Prüfung erschienen, und die Tat ist noch nicht entdeckt. Trifft all das zu, ist der Weg in der Regel offen, aber das Zeitfenster verengt sich mit den ab 2026 fließenden Meldedaten. Trifft auch nur einer der Punkte nicht mehr zu, geht es um Schadensbegrenzung statt Straffreiheit. Diese Einschätzung treffe ich im vertraulichen Erstgespräch innerhalb von 24 Stunden, denn bei der Selbstanzeige entscheidet oft der Tag.

Stand: Juni 2026. Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall. Im vertraulichen Erstgespräch klären wir, ob und wie schnell gehandelt werden muss.

Passt das zu dir?

Typische Mandanten

Profil 01

Der späte Melder

Du hast in den Bull-Runs Gewinne gemacht und nie erklärt. Jetzt willst du reinen Tisch machen, bevor deine Börsendaten beim Finanzamt liegen. Genau dafür ist die Selbstanzeige da.

Profil 02

Der Unvollständige

Deine Verkäufe hast du erklärt, aber Staking-Rewards, Lending-Zinsen oder Airdrops fehlen. Auch das ist eine Steuerverkürzung, und auch das lässt sich sauber korrigieren.

Profil 03

Der Dringende

Du hast bereits Post vom Finanzamt. Jetzt zählt jeder Tag: Ich prüfe sofort, ob die Selbstanzeige noch offen ist, und reagiere innerhalb von 24 Stunden.

Häufige Fragen

FAQ zur Selbstanzeige für Krypto-Gewinne

Mindestens die letzten zehn Kalenderjahre, soweit Steuerstraftaten vorliegen (§ 371 Abs. 1 AO). Steuerlich kann das Finanzamt bei Hinterziehung bis zu zehn Jahre rückwirkend festsetzen. Welche Jahre konkret betroffen sind, klären wir bei der Aufarbeitung deiner Handelshistorie.
Das ist der Normalfall, nicht die Ausnahme. Blockchain-Daten sind öffentlich, Banküberweisungen belegen Ein- und Auszahlungen, viele geschlossene Plattformen geben auf Anfrage noch Exporte heraus. Wo nichts mehr zu holen ist, arbeiten wir mit nachvollziehbar dokumentierten Schätzungen.
Davon musst du ausgehen. Seit 2026 erfassen Krypto-Dienstleister in der EU die Transaktionsdaten ihrer Kunden, die erste Meldewelle erreicht das Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Juli 2027. Die Annahme, Auslandsbörsen blieben unsichtbar, ist falsch.
Die Selbstanzeige steht und fällt mit der vollständigen, korrekten Aufarbeitung aller Transaktionen. Das ist Steuerberater-Arbeit. Bei strafrechtlichen Spezialfragen, etwa hohen Beträgen oder laufenden Verfahren, hole ich in Abstimmung mit dir einen Strafverteidiger ins Team.
Nicht automatisch. Ein allgemeines Auskunftsersuchen ist etwas anderes als eine Prüfungsanordnung oder ein eingeleitetes Strafverfahren. Ob ein Sperrgrund vorliegt, hängt vom Inhalt des Schreibens ab. Schick es mir, bevor du antwortest.
Das hängt fast vollständig von der Datenlage ab: Anzahl der Jahre, Plattformen, DeFi-Anteil. Nach dem kostenlosen Erstgespräch bekommst du eine konkrete Aufwandseinschätzung, bevor du dich entscheidest. Das Honorar ist regelmäßig der kleinste Posten neben Nachzahlung und Zinsen.
Ja. Als Steuerberater unterliege ich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Niemand erfährt von deiner Anfrage. Die Selbstanzeige selbst geht ausschließlich an das zuständige Finanzamt.
Dann entscheidet der Zeitpunkt, zu dem deine Daten beim Finanzamt auflaufen. Danach drohen Strafverfahren, Nachzahlung mit Zinsen und im Verurteilungsfall Geldstrafe oder bei hohen Beträgen Freiheitsstrafe. Die Selbstanzeige ist der einzige Weg, das Ergebnis selbst zu steuern.
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