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Wie du Staking-Rewards versteuern musst, steht seit dem 6. März 2025 deutlich ausführlicher fest als zuvor. Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben IV C 1 – S 2256/00042/064/043 das alte Schreiben vom 10. Mai 2022 abgelöst und dabei zwei Dinge getan, die in der Praxis den Unterschied machen: Es unterscheidet sauber zwischen eigener Blockerstellung und bloßem Bereitstellen von Coins, und es regelt erstmals ausdrücklich, wann ein Reward eigentlich als zugeflossen gilt.
Ein Hinweis zur Sprache vorweg: Das BMF spricht seit 2025 durchgängig von Kryptowerten, nicht mehr von virtuellen Währungen. Gemeint sind damit Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether ebenso wie Token anderer Art. Dieser Beitrag nutzt den amtlichen Begriff überall dort, wo es auf die genaue Einordnung ankommt.
Dieser Beitrag geht beides durch, mit Rechenbeispielen und den Fundstellen, auf die es ankommt. Die vollständigen Grundlagen der Krypto-Besteuerung stehen im Leitfaden Krypto Steuerberater.
Forging oder passives Staking: Diese Unterscheidung entscheidet über alles Weitere
Umgangssprachlich heißt alles „Staking“, und viele fragen schlicht: Muss ich Staking versteuern? Steuerlich sind es zwei verschiedene Sachverhalte, und das BMF trennt sie in Randnummer 13 seines Schreibens ausdrücklich.
Forging nennt das Schreiben die eigene Blockerstellung im Proof-of-Stake-Verfahren. Wer selbst als Validator an der Blockerstellung beteiligt ist, betreibt Forging. Umgangssprachlich ist auch von Minting die Rede, die Beteiligten heißen Forger oder Validatoren.
Passives Staking ist etwas anderes: Du stellst Kryptowerte als Stake bereit, ohne selbst an der Blockerstellung beteiligt zu sein. Das ist der Normalfall für Privatanleger, etwa über einen Staking-Pool oder das Staking-Angebot einer Börse. Die Coins werden dabei gesperrt, aber nicht übertragen.
Für diesen zweiten, häufigeren Fall ist die Einordnung klar. Das BMF schreibt in Randnummer 48, dass Einnahmen aus passivem Staking „in der Regel als der privaten Vermögensverwaltung unterfallende Fruchtziehung der Besteuerung nach § 22 Nummer 3 EStG“ unterliegen. Die Begründung: Du erbringst eine Leistung, nämlich den temporären Verzicht auf die Nutzung deiner Kryptowerte, und erhältst dafür eine Gegenleistung in Form zusätzlicher Coins.
Wer dagegen selbst einen Validator betreibt, landet schnell in einer anderen Einkunftsart. Dazu weiter unten mehr.
Wie passives Staking konkret besteuert wird
Die Rewards sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Angesetzt wird der Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung, also dann, wenn dir die Coins zugehen. Dieser Betrag wird mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, zusammen mit deinem übrigen Einkommen.
Anders als bei Kapitalerträgen gibt es keine Abgeltungsteuer von 25 Prozent und keinen Sparer-Pauschbetrag. Wer einen hohen Grenzsteuersatz hat, zahlt auf Staking-Rewards entsprechend mehr.
Rechenbeispiel: Du stakest Ether über eine Börse. Im März fließen dir 0,04 ETH zu, Kurs an diesem Tag 2.800 Euro. Im Juni weitere 0,05 ETH bei einem Kurs von 3.100 Euro. Im September 0,03 ETH bei 2.600 Euro.
- März: 0,04 × 2.800 Euro = 112 Euro
- Juni: 0,05 × 3.100 Euro = 155 Euro
- September: 0,03 × 2.600 Euro = 78 Euro
Macht zusammen 345 Euro sonstige Einkünfte. Diesen Betrag musst du in der Anlage SO deiner Steuererklärung versteuern, unabhängig davon, ob du die Coins behältst oder verkaufst. Ob der Kurs später steigt oder fällt, spielt für diese erste Besteuerung keine Rolle.
Als Werbungskosten kannst du Aufwendungen abziehen, die im Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Beim passiven Staking ist das meist überschaubar, etwa Gebühren des Pools.
Die 256-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag
§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG sagt: Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.
Das Wort „weniger“ ist entscheidend, und der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag kostet in der Praxis echtes Geld:
- Du hast 255 Euro Staking-Rewards im Jahr: steuerfrei, die Freigrenze ist nicht erreicht.
- Du hast 256 Euro: steuerpflichtig, und zwar der volle Betrag, nicht nur der Euro über der Grenze.
Im Beispiel oben mit 345 Euro sind also alle 345 Euro steuerpflichtig, nicht nur 89 Euro.
Ein zweiter Punkt wird oft übersehen: Die Freigrenze gilt nicht nur für Staking, sondern für alle Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zusammen. Wer im selben Jahr etwa noch Einnahmen aus gelegentlicher Vermittlung oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände hatte, muss alles zusammenrechnen. Die 256 Euro sind dann schneller erreicht als gedacht.
Wann gilt ein Reward als zugeflossen?
Das ist die Frage, die das BMF-Schreiben 2025 erstmals ausdrücklich beantwortet, und die Antwort hat eine unangenehme Seite.
Bei vielen Protokollen musst du Rewards aktiv abrufen, das sogenannte Claiming. Randnummer 48a erlaubt hier eine Vereinfachung: Es wird nicht beanstandet, wenn unterjährig der Zeitpunkt der Einbuchung in der Wallet, also das Claiming, als Anschaffungszeitpunkt angenommen wird.
Daraus lässt sich ein gewisser Spielraum ableiten: Wer selbst bestimmt, wann er claimt, bestimmt damit auch, welcher Kurs angesetzt wird.
Der Satz danach schließt die naheliegende Lücke aber wieder: „Der Zugang noch nicht geclaimter Kryptowerte ist spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres zu berücksichtigen.“
Im Klartext: Rewards einfach nicht abzurufen, um die Besteuerung zu vermeiden, funktioniert nicht. Spätestens zum 31. Dezember gelten sie als zugeflossen und sind mit dem dann maßgeblichen Kurs anzusetzen. Wer über den Jahreswechsel hinaus nicht claimt, muss die aufgelaufenen Rewards trotzdem erklären.
Was beim Verkauf der Rewards passiert
Der Verkauf erhaltener Rewards ist ein eigener Vorgang, getrennt von der Besteuerung beim Zufluss. Es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG.
Dabei gilt:
- Die Jahresfrist beginnt für jeden Reward mit seinem Zugang neu.
- Als Anschaffungskosten gilt der Wert, mit dem der Reward beim Zufluss bereits versteuert wurde. Derselbe Betrag wird also nicht zweimal besteuert.
- Verkaufst du innerhalb eines Jahres, ist die Wertdifferenz steuerpflichtig.
- Nach Ablauf eines Jahres ist ein Veräußerungsgewinn nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei.
Rechenbeispiel, Fortsetzung: Die 0,04 ETH aus dem März wurden mit 112 Euro versteuert. Im November verkaufst du sie für 140 Euro. Zwischen Zugang und Verkauf liegen acht Monate, die Jahresfrist ist nicht abgelaufen. Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn: 140 − 112 = 28 Euro.
Hier greift eine zweite Freigrenze, diesmal die des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Auch das ist eine Freigrenze, nicht ein Freibetrag, und sie gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen.
Wichtig: Die beiden Freigrenzen sind getrennt. 256 Euro für die Rewards beim Zufluss nach § 22 Nr. 3 EStG, 1.000 Euro für Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG. Sie werden nicht miteinander verrechnet.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Diese Sorge hält sich hartnäckig, und sie hat einen realen Hintergrund. In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG steht tatsächlich, dass sich der Zeitraum auf zehn Jahre erhöht, wenn aus der Nutzung eines Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle in zumindest einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Dieser Satz steht weiterhin im Gesetz.
Die Finanzverwaltung wendet ihn auf Kryptowerte aber nicht an. Das BMF-Schreiben formuliert in Randnummer 63 präzise: „Bei Currency oder Payment Token kommt die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG nicht zur Anwendung.“
Für Bitcoin, Ether und vergleichbare Coins bedeutet das: Die Ein-Jahres-Frist bleibt, auch wenn du mit ihnen gestakt hast. Diese Linie gilt bereits seit dem Schreiben vom 10. Mai 2022 und wurde 2025 bestätigt.
Zwei Einschränkungen gehören zur ehrlichen Darstellung dazu. Erstens bezieht sich die Aussage ausdrücklich auf Currency- und Payment-Token. Für andere Token-Arten, etwa Utility- oder Security-Token, ist die Frage damit nicht im selben Umfang beantwortet. Zweitens ist ein BMF-Schreiben eine Verwaltungsanweisung: Es bindet die Finanzämter, nicht die Gerichte. Eine gesetzliche Klarstellung, die den Satz für Kryptowerte ausdrücklich ausnimmt, gibt es bis heute nicht.
Für die Praxis heißt das: Wer sich auf die Ein-Jahres-Frist verlässt, bewegt sich auf der Linie der Finanzverwaltung. Bei größeren Beträgen oder bei Token, die keine reinen Currency-Token sind, lohnt die Einzelfallprüfung.
FIFO, Wallets und die Verwendungsreihenfolge
Staking erzeugt viele kleine Zugänge zu unterschiedlichen Kursen. Wenn du später verkaufst, stellt sich die Frage, welche Coins eigentlich veräußert wurden.
Das BMF nennt in Randnummer 61 den Grundsatz der Einzelbetrachtung. Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Handelsbezeichnung als veräußert. Für die Wertermittlung ist grundsätzlich die Durchschnittsmethode anzuwenden; aus Vereinfachungsgründen darf stattdessen FIFO unterstellt werden.
Zwei Details sind in der Praxis entscheidend:
- Die Betrachtung ist walletbezogen. Jede Wallet wird für sich betrachtet, nicht dein Gesamtbestand.
- Die gewählte Methode ist beizubehalten, bis alle Kryptowerte dieser Handelsbezeichnung in dieser Wallet vollständig veräußert sind. Erst danach, bei einem Neuerwerb, darf gewechselt werden.
Wer Coins zwischen Wallets und Börsen bewegt, während Rewards laufend zufließen, bekommt hier schnell ein Dokumentationsproblem. Genau daran scheitern viele automatisch erzeugte Steuerreports.
Verluste aus Staking: die Einschränkung, die selten erwähnt wird
Wenn die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, entsteht ein Verlust. Bei § 22 Nr. 3 EStG ist dessen Verwendung stark eingeschränkt.
§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG bestimmt, dass der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden darf. Er lässt sich also nicht mit deinem Arbeitslohn oder mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.
Satz 4 lässt eine begrenzte Verwendung zu: Die Verluste mindern nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die du im unmittelbar vorangegangenen oder in folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen derselben Art erzielt hast oder erzielst.
Verluste aus Staking können also nur mit Staking-Erträgen und anderen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden, vor- oder rückgetragen. Wer das übersieht, plant mit einem Verlustausgleich, den es nicht gibt.
Und was gilt für Lending?
Lending, also das zeitweise Überlassen von Coins gegen Vergütung, wird steuerlich praktisch gleich behandelt. Das BMF stellt in Randnummer 65 fest, dass Einkünfte aus dem Lending nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind: Die Erzielung von Einkünften mit der Nutzungsüberlassung auf Zeit erfolgt aufgrund einer Leistung der Steuerpflichtigen.
Auch hier gilt: Die erhaltenen Kryptowerte werden angeschafft und sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten. Die Claiming-Regelung aus Randnummer 48a ist ausdrücklich anwendbar, ebenso die 256-Euro-Freigrenze und dieselbe Verlustbeschränkung.
Praktisch heißt das: Wer sowohl stakt als auch verleiht, rechnet beides in denselben Topf nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Freigrenze gibt es nur einmal, nicht je Tätigkeit.
Ab wann gilt Staking als Gewerbe?
Die Einordnung als private Vermögensverwaltung gilt für passives Staking „in der Regel“. Sie ist keine Garantie.
Das BMF nennt in Randnummer 30 die Einkunftsarten, die bei Kryptowerten in Betracht kommen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
In Richtung Gewerbebetrieb kippt es typischerweise dann, wenn eine eigene, planmäßig betriebene Infrastruktur dazukommt. Wer einen eigenen Validator oder eine Masternode betreibt, erhebliche Hardware einsetzt, fremde Mittel einwirbt oder für Dritte tätig wird, sollte die Abgrenzung vorab klären. Die Folgen sind erheblich: Gewerbesteuer, Buchführungspflichten, und die Coins werden Betriebsvermögen, womit die Ein-Jahres-Frist des § 23 EStG von vornherein entfällt.
Für die Blockerstellung und den Betrieb einer Masternode verweist das Schreiben auf dieselben Grundsätze wie beim Mining. Wer in diesem Bereich unterwegs ist, sollte die Einordnung nicht dem Zufall überlassen. Wir prüfen das im Rahmen der Krypto-Steuerberatung.
Was das Finanzamt ab 2026 ohnehin sieht
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, mit dem die europäische Richtlinie DAC8 umgesetzt wurde. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen seither steuerlich relevante Nutzer- und Transaktionsdaten erfassen, prüfen und jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern melden.
Gemeldet werden unter anderem Stammdaten, die steuerliche Ansässigkeit, Transaktionsdetails in Fiat und Krypto, Wallet-Adressen und Jahresendbestände.
Praktische Folge: Die Zeit, in der Staking-Erträge faktisch unsichtbar blieben, ist vorbei. Wer Rewards aus zurückliegenden Jahren nicht erklärt hat, sollte die Lage prüfen lassen, bevor die Meldedaten beim Finanzamt liegen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur wirksam, solange die Tat nicht entdeckt ist.
Was der Referentenentwurf für 2027 bedeuten würde
Derzeit liegt ein Referentenentwurf vor, der für sogenannte Tauschkryptowerte einen Systemwechsel vorsieht: weg von § 23 EStG und hin zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Für die davon erfassten Neubestände soll die einjährige Haltefrist entfallen.
Ein Referentenentwurf ist allerdings noch kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat haben nichts beschlossen, zahlreiche Detailfragen sind offen, und bei einer Änderung des Einkommensteuerrechts ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Für das laufende Steuerjahr ändert sich dadurch nichts. Die Einordnung in diesem Beitrag gilt unverändert. Was am Entwurf gesichert ist und was nicht, haben wir im Beitrag Krypto-Haltefrist 2027 abgeschafft? im Einzelnen aufgeschlüsselt.
Welche Aufzeichnungen du führen musst
Das BMF-Schreiben 2025 enthält erstmals ausführliche Regelungen zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Für Staking heißt das konkret, dass du Folgendes nachvollziehbar dokumentieren solltest:
- Zeitpunkt und Marktwert jedes Reward-Zugangs, mit der herangezogenen Kursquelle
- ob und wann geclaimt wurde, sowie die zum Jahresende noch nicht geclaimten Bestände
- die verwendeten Wallets und Plattformen, getrennt nach Wallet
- die gewählte Methode zur Verwendungsreihenfolge je Wallet
- die spätere Verwendung der Rewards, also Verkauf, Tausch oder weiteres Staking
Als Kursquelle verweist das BMF ausdrücklich auf Handelsplattformen und einschlägige Listen; die Heranziehung eines Tageskurses wird nicht beanstandet.
Tools wie CoinTracking, Blockpit oder Koinly helfen bei der Erfassung. Ihre Reports sind aber kein Freibrief: Sie klassifizieren Staking-Zugänge nicht immer korrekt, verwechseln gelegentlich Claiming und Zufluss und bilden die walletbezogene Betrachtung nicht in jedem Fall sauber ab. Wir prüfen solche Auswertungen im Rahmen des Krypto-Reportings gegen die Rohdaten.
Fazit
Für die große Mehrheit der Privatanleger ist die Lage klar: Passives Staking führt zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, besteuert wird der Marktwert beim Zugang, und unterhalb von 256 Euro im Jahr bleibt es steuerfrei. Der Verkauf der Rewards ist davon getrennt zu betrachten und hat seine eigene Jahresfrist.
Aufwendig wird es in den Details: bei der Zuflussfiktion zum Jahresende, bei der walletbezogenen Verwendungsreihenfolge, bei der eingeschränkten Verlustverrechnung und bei der Abgrenzung zum Gewerbebetrieb, sobald ein eigener Validator im Spiel ist.
Wenn du wissen willst, ob dein Staking-Setup steuerlich sauber aufgestellt ist und ob deine Reports das richtig abbilden, klären wir das im kostenlosen Erstgespräch. Eine erste Einschätzung deiner Steuerlast liefert der Krypto Steuerrechner.
Häufige Fragen zur Besteuerung von Staking
Muss ich Staking-Rewards in Deutschland versteuern?
Ja. Rewards aus passivem Staking sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Besteuert wird der Marktwert im Zeitpunkt des Zugangs mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz. Steuerfrei bleibt es nur, wenn alle Einkünfte dieser Art zusammen unter 256 Euro im Kalenderjahr liegen.
Wie hoch ist die Freigrenze für Staking-Erträge?
Sie liegt bei 256 Euro im Kalenderjahr, § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG. Das ist eine Freigrenze und kein Freibetrag: Bei 255 Euro bleibt alles steuerfrei, bei 256 Euro ist der volle Betrag steuerpflichtig. Die Grenze gilt für alle Einkünfte aus Leistungen zusammen, nicht nur für Staking.
Sind Staking-Rewards nach einem Jahr steuerfrei?
Die Besteuerung beim Zufluss bleibt in jedem Fall bestehen. Steuerfrei werden kann nur der spätere Verkauf: Er ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, und die Jahresfrist beginnt für jeden Reward mit seinem Zugang neu. Nach Ablauf eines Jahres ist ein Veräußerungsgewinn nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Bei Currency- und Payment-Token nicht. Das BMF stellt in Randnummer 63 des Schreibens vom 6. März 2025 klar, dass die Verlängerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG dort nicht zur Anwendung kommt. Die Regelung selbst steht weiterhin im Gesetz, und ein BMF-Schreiben bindet die Finanzämter, nicht die Gerichte.
Was passiert, wenn ich meine Rewards nicht claime?
Das verschiebt die Besteuerung nicht über den Jahreswechsel hinaus. Nach Randnummer 48a des BMF-Schreibens ist der Zugang noch nicht geclaimter Kryptowerte spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu berücksichtigen. Innerhalb des Jahres darf dagegen der Zeitpunkt der Einbuchung in der Wallet angesetzt werden.
Ab wann gilt Staking als Gewerbe?
Passives Staking ist in der Regel private Vermögensverwaltung. In Richtung Gewerbebetrieb nach § 15 EStG kippt es typischerweise mit eigener, planmäßig betriebener Infrastruktur: eigener Validator, Masternode, erheblicher Hardwareeinsatz, fremde Mittel oder Tätigkeit für Dritte. Die Folgen sind Gewerbesteuer, Buchführungspflichten und der Wegfall der Ein-Jahres-Frist.
Werden Lending-Erträge genauso besteuert wie Staking?
Ja. Nach Randnummer 65 des BMF-Schreibens sind Einkünfte aus dem Lending ebenfalls nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, bewertet mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Staking und Lending zählen in denselben Topf, die 256-Euro-Freigrenze gibt es nur einmal.
Sieht das Finanzamt meine Staking-Erträge?
Zunehmend ja. Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz wurde die EU-Richtlinie DAC8 umgesetzt. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erfassen seit 2026 steuerlich relevante Nutzer- und Transaktionsdaten und melden sie an das Bundeszentralamt für Steuern.
Quellen und Fundstellen
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (IV C 1 - S 2256/00042/064/043)
- § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte (gesetze-im-internet.de)
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)
- Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), Umsetzung der Richtlinie DAC8 (gesetze-im-internet.de)



