Neues BMF-Schreiben 2025: Krypto-Steuern in Deutschland im Vergleich zu 2022
Einleitung:
Krypto-Investoren in Deutschland müssen ihre Krypto Steuern im Blick behalten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im März 2025 ein neues BMF-Schreiben zur Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht. Dieses Schreiben – eine Art offizieller Leitfaden des Finanzministeriums – bringt Klarheit und Aktualisierungen gegenüber der vorherigen Version vom 22.05.2022. Warum ist das wichtig? Weil es detaillierte Vorgaben liefert, wie Kryptowährungen aufzuzeichnen sind. In diesem Beitrag schauen wir uns an, was sich geändert hat, erläutern die neuen Regelungen (u.a. Haltefrist bei Krypto-Gewinnen, Staking, NFTs, Memecoins, Mining) und geben praxisnahe Tipps für Kryptoanleger. Zudem erfahren Sie, wie man Kryptowährungen dokumentieren kann (Stichwort CoinTracking) und warum sich jetzt eine professionelle Krypto Steuerberatung lohnt.
Vergleich der BMF-Schreiben: 22. Mai 2022 vs. 06. März 2025
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Änderungen und Klarstellungen des neuen BMF-Schreibens (2025) im Vergleich zur Version vom Mai 2022 zusammen:
Aspekt | BMF-Schreiben (Mai 2022) | Neues BMF-Schreiben (März 2025) |
---|---|---|
Bezeichnung der Assets |
Sprach von „virtuellen Währungen und sonstigen Token“. Einheitliche Behandlung aller Krypto-Assets als Wirtschaftsgüter. |
Verwendet nun den Oberbegriff „Kryptowerte“. Unterscheidet klarer zwischen Payment-Token, Utility-Token und Security-Token (Rz. 3). (Mögliche unterschiedliche steuerliche Behandlung von Security-Token als Finanzinstrumente.) |
Haltefrist für Krypto-Gewinne | Gewinne aus Verkauf/Tausch von Kryptowährungen im Privatvermögen nach >1 Jahr Haltedauer steuerfrei; innerhalb 1 Jahr steuerpflichtig (§23 EStG). Geplante Verlängerung auf 10 Jahre bei Nutzung (Staking/Lending) wurde nicht umgesetzt (final 2022 nur 1 Jahr). | Bestätigt: Die Haltefrist bleibt 1 Jahr auch bei Staking oder Lending. Keine 10-Jahresfrist. >1 Jahr gehalten = steuerfrei, sofern privates Veräußerungsgeschäft. |
Staking & Lending | Kein Haltefrist-Verlust durch Staking/Lending (s.o.). Staking-Erträge (Rewards) als sonstige Einkünfte (§22 Nr.3 EStG), mit Marktkurs bei Zufluss zu bewerten . Unterschied aktive vs. passive Staker eingeführt: Aktives Staking (Validator) kann als gewerblich gelten; passives Delegation-Staking meist privat verwaltet. | Unverändert: Staking- und Lending-Einkünfte bleiben bei >1 Jahr Haltedauer steuerfrei im Verkauf. BMF bekräftigt Unterscheidung: Validatoren (Blockerzeuger, Proof-of-Stake-Forging) gelten als gewerblich; passive Staker (Delegatoren) erzielen private Einkünfte . Praktisch heißt das: Normales Staking durch Privatanleger führt nicht zu 10 Jahren Haltefrist, aber die erhaltenen Staking-Rewards sind als Einkommen zu versteuern. |
Mining | Grundannahme: Mining = gewerbliche Tätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Miner unterliegen Einkommensteuer (und ggf. Gewerbesteuer). Mining-Pools können als Mitunternehmerschaft gelten (je nach Ausgestaltung). | Bleibt: Mining weiterhin gewerblich eingestuft. Einkünfte aus dem Schürfen von Coins sind als gewerbliches Einkommen steuerpflichtig. Keine Änderung zur früheren Einschätzung. (Für Miner im Privatbereich gibt es faktisch kaum Spielraum – das Finanzamt geht weiterhin von Gewerblichkeit aus.) |
Airdrops | Bisher kein ausdrücklicher Passus, teils Unsicherheit: Ist ein Airdrop bei Erhalt sofort steuerpflichtig? (Allgemein galt: Falls kein Entgelt/Gegenleistung, dann eher kein steuerbarer Vorgang bei Zufluss, da Schenkungscharakter.) | Klarstellung: Airdrops sind nicht automatisch steuerpflichtig. Wichtig: Wenn der Empfänger keine Gegenleistung für den Airdrop erbracht hat (reines Geschenk), fällt keine Einkommensteuer im Zeitpunkt des Zuflusses an. (Versteuerung erst, wenn man die erhaltenen Coins verkauft – als privates Veräußerungsgeschäft mit neuer Haltefrist ab Erhalt.) Hat man jedoch etwas geleistet, um den Airdrop zu erhalten (z.B. Teilnahme an Aktionen), könnte eine Steuerpflicht als sonstige Einkünfte entstehen. |
Hard Forks | Ebenfalls bislang keine detailreiche Regel im Schreiben 2022. Üblich war die Sicht: Bei einer Hard Fork (z.B. Bitcoin vs. Bitcoin Cash) entsteht ein neues Wirtschaftsgut ohne Anschaffungskosten; Besteuerung erst beim Verkauf. | Klarstellung: Hard Forks führen nicht sofort zu Steuer. Die Abspaltung selbst ist nicht steuerpflichtig bei Zuteilung neuer Coins. Besteuerung erfolgt erst, wenn die neuen Coins verkauft oder getauscht werden . Die Anschaffungskosten der vor der Hard Fork existierenden. Die Anschaffungskosten der vor der Hard Fork existierenden Kryptowerte sind auf diese Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei nach dem Verhältnis der Marktkurse der verschiedenen Kryptowerte im Zeitpunkt der Hard Fork. |
NFTs (Non-Fungible Tokens) | Der Bereich NFT wurde im alten Schreiben nicht behandelt – offene Fragen zur steuerlichen Einordnung (Sammelobjekt, Kunst, Wirtschaftsgut?). | Keine Änderung: NFTs werden weiterhin nicht explizit behandelt. Das BMF hat NFTs und auch Liquidity Mining aus dem aktuellen Schreiben ausgeklammert (Rz. 5) und kündigt an, diese Themen künftig noch zu ergänzen. Für Anleger heißt das: mangels Sonderregeln gelten wohl die allgemeinen Grundsätze (NFT-Verkäufe als privates Veräußerungsgeschäft mit ggf. 1-Jahres-Haltefrist). |
Interne Transfers | Implizit war klar: Das Verschieben von Coins zwischen eigenen Wallets stellt kein Veräußerungsgeschäft dar (kein Verkauf, kein Tausch). Allerdings keine ausdrückliche Nennung. | Neu betont: Interne Wallet-Transfers sind nicht steuerbar. Nur ein tatsächlicher Verkauf von Krypto gegen Euro oder der Tausch einer Kryptowährung in eine andere löst einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus . Anleger können also Coins zwischen eigenen Börsenkonten/Wallets bewegen, ohne Steuern auszulösen – sollten dies aber dokumentieren. |
Dokumentation & Steuerreports | Allgemeine Aufzeichnungspflichten nach §90 AO galten schon, aber im Krypto-Kontext waren viele Detailfragen offen. Kein spezifischer Hinweis auf Steuer-Tools oder einheitliche Reports im alten Schreiben. | Neuer Schwerpunkt: Ausführliche Vorgaben zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ab Randziffer 87. Das BMF verlangt saubere Nachweise aller Krypto-Transaktionen. Erstmals wird der Begriff „Steuerreport“ erwähnt (Rz. 29b) – gemeint sind standardisierte Übersichten z.B. aus Tools wie CoinTracking, die der Dokumentation dienen. Zudem präzisiert das Schreiben, wie Transaktionen zeitlich und wertmäßig zu erfassen sind (z.B. sekundengenaue Zeitstempel und passende Kurse bei Umrechnung). Kurz: Die Pflicht zur lückenlosen Dokumentation wird stark hervorgehoben, um Finanzämtern die Prüfung zu erleichtern. |
Hinweis: Die neuen Regelungen aus März 2025 ersetzen das bisherige BMF-Schreiben von 2022 vollständig. Viele Grundsätze bleiben gleich (z.B. Haltefrist, Behandlung von Staking, Mining), aber es wurden Lücken geschlossen und Details ergänzt, damit sowohl Krypto-Anleger als auch Finanzämter mehr Orientierung haben.
Erläuterung der wichtigsten Änderungen im Detail
Im Folgenden beleuchten wir die wichtigsten Punkte aus dem neuen BMF-Schreiben ausführlicher und erklären, was sie für Krypto-Investoren bedeuten.
Haltefrist bei Krypto-Gewinnen und private Veräußerung
Die Haltefrist entscheidet, ob Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen steuerpflichtig sind. In Deutschland gelten Kryptowerte im Privatvermögen als private Veräußerungsgeschäfte (§23 Abs.1 Nr.2 EStG) . Das bedeutet: Verkauf innerhalb von einem Jahr nach Anschaffung -> steuerpflichtiger Gewinn (zum persönlichen Einkommensteuersatz, bis zu 45%). Verkauf nach mehr als einem Jahr -> steuerfrei (egal wie hoch der Gewinn ausfällt), vorausgesetzt es handelt sich nicht um Betriebsvermögen. Diese 1-Jahres-Haltefrist bleibt auch im neuen BMF-Schreiben unangetastet.
Wichtig zu wissen: Es gab früher Diskussionen, ob gewisse Nutzungen der Coins (z.B. Staking oder Lending) die Haltefrist auf 10 Jahre verlängern könnten. Der BMF-Entwurf 2021 sah tatsächlich eine 10-Jahresfrist bei „Einkünfteerzielung” vor. Doch bereits das finale Schreiben 2022 und jetzt erneut 2025 stellen klar, dass dem nicht so ist. Staking oder Verleihen von Kryptowährungen verlängert die Haltefrist nicht – was ein echtes Privileg für Krypto-Anleger bedeutet. Man kann also beispielsweise Bitcoin, Ethereum oder Solana ins Lending geben oder staken und sie dennoch nach über einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkaufen. Das neue Schreiben bestätigt diese Anleger-freundliche Regel ausdrücklich („Die Jahresfrist bleibt erhalten”).
Allerdings bleibt natürlich: Wenn die Haltedauer unter einem Jahr liegt, ist der Gewinn voll steuerpflichtig. Hier gilt eine Freigrenze von 1.000€ (bis 2023 600 €) pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgewinne (nicht nur Krypto, auch z.B. Goldverkäufe) – bleibt man mit allen solchen Gewinnen unter 1.000 €, fällt keine Steuer an; bei 1.000 € Gesamtgewinn und mehr hingegen ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Diese Grenze steht im Gesetz (§23 EStG) und wurde durch das neue BMF-Schreiben nicht verändert. Für Krypto-Trader heißt das: Häufiges Kaufen und Verkaufen innerhalb eines Jahres sollte gut dokumentiert werden, da es steuerlich relevant ist. Wer hingegen HODLn kann, also Coins länger als ein Jahr hält, hat einen großen steuerlichen Vorteil.
Staking und Lending – private Einkünfte vs. gewerbliche Tätigkeit
Staking (das Bereitstellen von Coins zur Netzwerksicherung bei Proof-of-Stake) und Lending (Verleih von Coins gegen Zinsen) sind bei Krypto populär, werfen aber steuerliche Fragen auf. Das BMF-Schreiben 2025 bringt hier nochmals Klarheit:
- Kein Verlust der Steuerfreiheit nach 1 Jahr: Wie oben beschrieben, bleiben die Coins selbst im Privatvermögen trotz Staking/Lending nach einem Jahr Halten steuerfrei veräußerbar. Die oft gefürchtete 10-Jahresfrist greift nicht. Das heißt, man kann z.B. Ethereum staken und die ursprünglichen ETH später steuerfrei verkaufen (wenn 1 Jahr um ist).
- Besteuerung der Staking-/Lending-Erträge: Die Rewards oder Zinsen, die man durch Staking bzw. Lending erhält, sind zusätzliche Einkünfte. Laut BMF handelt es sich dabei in der Regel um sonstige Einkünfte (§22 Nr.3 EStG) im Privatvermögen. Die erhaltenen neuen Coins durch Staking sind also zum Zeitpunkt des Zuflusses mit dem jeweiligen Marktwert als Einkommen zu erfassen. Beispiel: Sie staken 10 DOT und erhalten dafür 0,5 DOT als Reward im Monat. Diese 0,5 DOT müssen zum Kurswert beim Erhalt versteuert werden (sofern alle Ihre privaten sonstigen Einkünfte > 256 € im Jahr liegen, denn bis 256 € gibt es eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus z.B. Hobby). Tipp: Behalten Sie den Euro-Wert der Staking-Rewards zum Erhaltszeitpunkt im Blick – gute Krypto-Steuertools machen das automatisch mit.
- Aktives vs. passives Staking: Das neue Schreiben unterscheidet klar zwischen aktiven Validatoren und passiven Stakern.
- Aktives Staking bedeutet, man betreibt selbst einen Validator-Node und beteiligt sich an der Blockerstellung (Forging). Das BMF sieht hierin keine private Vermögensverwaltung mehr – es ähnelt dem Mining. Folge: Je nach Umfang gilt das als gewerbliche Tätigkeit. Der Validator erhält Blockbelohnungen und Transaktionsgebühren, was laut BMF dem Bild eines Dienstleisters entspricht. Wer professionell eigene Validatoren betreibt (z.B. ein eigener Ethereum-Validator mit 32 ETH) sollte prüfen, ob er gewerblich tätig ist – dann wären die gesamten Staking-Einnahmen gewerbliche Einkünfte und auch die gehaltenen Einsatz-Coins könnten als Betriebsvermögen gelten (dann kein steuerfreier Verkauf nach einem Jahr, Vorsicht steuerliche Infizierung !). Hier lohnt sich definitiv frühzeitige Krypto-Steuerberatung, um die Weichen korrekt zu stellen.
- Passive Staker hingegen (typischer Privatanleger delegiert seine Coins an einen Staking-Pool oder nutzt eine Börse) gelten als Privatpersonen mit Vermögensverwaltung. Ihre Erträge unterliegen zwar der Einkommensteuer (siehe oben, §22 Nr.3), aber sie betreiben kein Gewerbe.
Für die Praxis: Die meisten Krypto-Anleger, die etwa über Binance, Kraken & Co. Staking betreiben oder via Wallet delegieren, fallen in die passive Kategorie – also keine Gewerbeanmeldung notwendig, aber die Rewards müssen in die Steuererklärung (Anlage SO) als „Einkünfte aus Leistungen” deklariert werden.
- Lending: Das Verleihen von Kryptos (z.B. über Plattformen) wird ähnlich behandelt wie passives Staking. Die Zinseinnahmen sind sonstige Einkünfte (zu versteuern bei Zufluss), die Haltefrist der verliehenen Coins bleibt bei 1 Jahr. Auch hier: kein Gewerbe, solange man es als Privatanleger macht und nicht bankähnlich auftritt.
Zusammengefasst: Für Staking Steuern in 2025 gilt: Die Staking-Belohnungen versteuern, aber keine Angst um die Haltefrist der Coins. Und: Nur wer sehr aktiv im Konsens mitmischt, gerät in den gewerblichen Bereich.
Mining – gewerblich, bleibt gewerblich
Für Krypto-Mining (Proof-of-Work, z.B. Bitcoin schürfen) hat sich nichts grundlegend geändert, aber das BMF bestätigt die Linie: Mining ist in aller Regel eine gewerbliche Tätigkeit. Das war schon 2022 so vorgesehen und ist weiterhin gültig. Wer also etwa mit eigenen Mining-Rigs Bitcoin mined oder sich an einem Mining-Pool beteiligt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Konsequenzen für Miner:
- Die erzielten Coins (Block Rewards) sind Betriebseinnahmen zum Zeitpunkt der Entstehung/Erhalt und mit deren Marktwert zu bewerten (d.h. versteuern als Einkommen).
- Betriebsausgaben (z.B. Strom, Hardware-Abschreibung, Pool-Gebühren) können gegengerechnet werden.
- Ein Mining-Pool kann steuerlich als Mitunternehmerschaft gewertet werden, falls man „Mitgesellschafter” am Pool ist – was die Sache komplex machen kann. Oftmals wird man jedoch einzeln betrachtet.
- Verkauft man geminte Coins, ist auch das ein betrieblicher Vorgang. Die 1-Jahres-Haltefrist greift hier nicht, weil die Coins ja im Betriebsvermögen entstanden sind. Selbst wenn man sie länger hält, bleiben es gewerbliche Gewinne.
Für Hobby-Miner in kleinem Umfang mag es eine Grenze zur Liebhaberei geben, aber die Finanzverwaltung unterstellt zunächst Gewerblichkeit. Wer also zu Hause „im Keller” minet, sollte aufpassen: Sobald es auf Dauer angelegt ist und Gewinnerzielungsabsicht besteht, kann es sich steuerlich um ein Gewerbe handeln. Hier empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um Pflichten (Gewerbeanmeldung, ggf. Umsatzsteuer bei Mining ins Ausland etc.) zu klären.
Airdrops und Hard Forks – wann fällt Steuer an?
Airdrops (kostenlose Tokenverteilungen) und Hard Forks (Blockchain-Abspaltungen, bei denen z.B. aus 1 Coin plötzlich 2 verschiedene werden) sorgten lange für Unsicherheit: Muss man solche erhaltenen Coins sofort als Einkommen versteuern? Das neue BMF-Schreiben schafft hier Erleichterung:
- Airdrop: Entscheidend ist laut BMF, ob eine Gegenleistung erbracht wurde. Wenn nein – also ein reiner Werbe-Airdrop oder Community-Giveaway, bei dem man nichts tun musste – dann ist der Erhalt steuerfrei . Kein steuerpflichtiger Zufluss, es ist eher wie ein Geschenk zu betrachten. Aber: Sollte man für den Airdrop etwas geleistet haben (z.B. bestimmte Aufgaben erfüllt, einen Kauf getätigt, Daten preisgegeben etc.), kann die Sache anders aussehen. Dann könnten die erhaltenen Token als Entgelt für eine Leistung gelten und folglich steuerpflichtig sein (als sonstige Einkünfte oder gewerbliche, je nach Kontext). Das BMF-Schreiben selbst stellt aber klar: Ohne Gegenleistung keine Einkommensteuer auf Airdrops. Für Anleger heißt das: Wenn Ihnen z.B. 2024 einige Bonk -Tokens einfach so in die Wallet gespült wurden ohne Ihr Zutun, brauchen Sie diese bei Erhalt nicht als Einkommen angeben.
- Hard Fork: Hier nimmt das BMF eine ähnliche Haltung ein. Die bloße Zuteilung neuer Coins durch eine Hard Fork ist kein steuerbarer Vorgang. Beispiel: Sie hielten 1 Bitcoin, und durch die Bitcoin Cash Hard Fork 2017 erhielten Sie 1 BCC (Bitcoin Cash) gratis dazu. Damals war unklar, ob dieser Zugang ein steuerpflichtiges Ereignis ist. Nun ist klar: Nein, erst wenn Sie den BCH verkaufen oder tauschen, könnte ein steuerpflichtiges Geschäft daraus werden. Wichtig: Das gilt, wenn die Coins im Privatvermögen waren. Im Betriebsvermögen (z.B. bei Minern) gelten andere Regeln. Aber für die meisten Privatanleger nimmt diese Regelung viel Komplexität raus: Weder Airdrops noch Forks zwingen zu spontaner Versteuerung, man hat es erst bei der Verfügung über die Token mit Steuer zu tun.
NFTs – weiterhin Grauzone in der Besteuerung
Non-Fungible Tokens (NFTs) haben 2021/2022 einen Boom erlebt (digitale Kunst, Sammlerstücke wie Bored Ape Yacht Club und Co.). Steuerlich passen NFTs nicht ganz in die klassische Schublade der „anderen Wirtschaftsgüter”? Das BMF hat 2022 dazu geschwiegen – und auch 2025 leider keine neuen Aussagen getroffen. Im Schreiben heißt es ausdrücklich, NFTs sind noch nicht Gegenstand des BMF-Schreibens.
Was bedeutet das für die Praxis? Im Grunde müssen wir die allgemeinen Steuerregeln anwenden. Die Finanzverwaltung wird NFTs in Ermangelung spezieller Vorgaben wohl als sonstige Wirtschaftsgüter einstufen, analog zu Kryptowährungen. Damit würden Verkäufe von NFTs im Privatvermögen ebenfalls unter §23 EStG fallen: Verkaufsgewinn innerhalb 1 Jahr steuerpflichtig, danach steuerfrei. Allerdings gibt es Sonderfälle zu bedenken:
- NFT als Kunstwerk: Könnte man argumentieren, ein NFT-Kunstwerk sei wie ein physisches Kunstwerk zu behandeln (das auch nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden kann)? Wahrscheinlich ja, da das Ergebnis identisch wäre – Kunst ist ebenfalls ein Wirtschaftsgut. Kein Unterschied, außer vielleicht bei gewerblichem Handel.
- Einkünfte aus NFT-Erstellung/Verkauf (Minting): Wenn Sie selbst NFTs erstellen und verkaufen (z.B. als Künstler), sind die Einnahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit – hier greift nicht die Spekulationsfrist, da Sie nicht als Privatanleger agieren, sondern als Urheber/Verkäufer.
- Spiele-NFTs, Utility-NFTs: Falls ein NFT besondere Nutzungsrechte verleiht (z.B. In-Game-Items), könnte man überlegen, ob Einkünfte daraus als Leistungen zu versteuern sind. Derzeit fehlt aber klare Anleitung.
Kurzum: Wer mit NFTs handelt, sollte vorsichtig sein und genau dokumentieren. Im Zweifel kann eine Krypto-Steuerberatung weiterhelfen, um die richtige Deklaration in der Steuererklärung (Krypto-NFT) vorzunehmen. Wir erwarten, dass das BMF hierzu in Zukunft Updates liefern wird, da NFTs ein wichtiger Teil des Krypto-Ökosystems sind.
Memecoins (Dogecoin, Trump Coin, Bonk, Popcat & Co.) – Steuerlich auch kein Spaß
In den Augen des Finanzamts ist es egal, ob es sich um Bitcoin oder um einen witzigen Memecoin wie Dogecoin, Shiba Inu oder Popcat handelt – steuerlich werden alle Kryptowährungen gleich behandelt. Es gibt keine Sonderregeln für “Spaßcoins”. Das heißt konkret: Wenn Sie einen Memecoin mit Gewinn verkaufen, gilt dieselbe Besteuerung von Kryptowährungen wie oben beschrieben. Insbesondere:
- Haltefrist: Auch für Memecoin Steuern gilt die 1-Jahres-Regel. Hatten Sie z.B. im Januar 2021 Shiba Inu günstig gekauft und im April 2021 beim Kurssprung verkauft, war das innerhalb eines Jahres und damit ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Viele Anleger, die beim Memecoin-Hype schnelle Gewinne mitgenommen haben, mussten diese versteuern (oft überraschend hoch, da die persönlichen Steuersätze griffen). Hätten sie ein Jahr gewartet (was natürlich keiner voraussagen konnte, ob der Hype hält), wären die Gewinne steuerfrei gewesen.
- Verluste: Andersherum können auch Verluste aus Memecoin-Trades innerhalb eines Jahres mit anderen Krypto-Gewinnen verrechnet werden. Wer z.B. 2022 mit Dogecoin Gewinn gemacht, aber mit Popcat (angenommen) Verlust erlitten hat, kann steuerlich gegenrechnen – sofern beide innerhalb der Jahresfrist verkauft wurden. Überschüssige Verluste kann man allerdings nicht ins nächste Jahr vortragen; sie verfallen, wenn im selben Jahr nicht genutzt.
- Einkünfte aus Memecoins: Die meisten Memecoins generieren keine laufenden Einkünfte (kein Staking o.ä.), sie werden eher spekulativ gehandelt. Sollte es dennoch Einkünfte geben (z.B. Liquidity Mining mit einem Memecoin), gelten wiederum die allgemeinen Regeln (ggf. als sonstige Einkünfte oder gewerblich, je nach Ausgestaltung).
Fazit zu Memecoins: Lassen Sie sich vom Spaßfaktor nicht täuschen – “Wie Kryptowährungen versteuern?” lautet für seriöse und Spaßcoins gleichermaßen: nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes. Wer etwa aus Jux in Shiba Inu investiert, sollte ebenso Buch führen über Anschaffung und Verkauf wie bei Bitcoin. Gerade weil Memecoins extreme Wertschwankungen haben, ist die steuerliche Komponente relevant (hohe Gewinne bedeuten auch Steuerzahlungen, hohe Verluste können zumindest mit anderen Gewinnen verrechnet werden).
Dokumentation von Krypto-Transaktionen – Pflicht und Kür
Ein zentrales Thema des neuen BMF-Schreibens 2025 ist die Dokumentation. Das Finanzamt erwartet von Krypto-Anlegern nun noch ausführlichere Aufzeichnungen aller relevanten Vorgänge. Warum? Kryptowährungstransaktionen finden oft auf verschiedenen Börsen, Wallets oder sogar dezentral statt, und ohne lückenlose Nachweise wird die Besteuerung schwierig. Das BMF-Schreiben liefert ab Rz. 87 einen detaillierten Rahmen, welche Mitwirkungspflichten und Aufzeichnungspflichten Steuerpflichtige haben.
Was bedeutet das konkret für Sie als Anleger?
- Alle Trades, Transfers und Einkünfte festhalten: Sie sollten jede Transaktion dokumentieren – Kauf, Verkauf, Tausch, Transfer zwischen eigenen Wallets, Mining-Ertrag, Staking-Reward, Airdrop-Erhalt usw. Wichtig sind Datum/Uhrzeit (idealerweise sekundengenau, insbesondere bei Börsentransaktionen), beteiligte Kryptowährungen, Mengen, Werte in Euro zum Zeitpunkt und die Gegenpartei/Wallet.
- Kurswert bestimmen: Das BMF verlangt, dass man für jede Transaktion den Kurs in Euro ansetzt. Im neuen Schreiben wird erläutert, dass man hierfür entweder genaue Zeitkurse verwenden soll oder Tagesdurchschnittskurse, je nach Verfügbarkeit . In der Praxis: Bei Börsengeschäften hat man exakte Preise. Bei z.B. einem Airdrop, der dezentral verteilt wird, könnte man den Tageskurs nehmen, falls kein exakter Zeitpunkt verfügbar ist.
- Steuerreport nutzen: Neu ist der Begriff „Steuerreport“ im Schreiben. Das deutet darauf hin, dass die Finanzverwaltung sich der gängigen Praxis bewusst ist, dass viele Anleger Software nutzen. Ein Steuerreport ist typischerweise eine vom Krypto-Steuer-Tool generierte Zusammenfassung aller relevanten Gewinne/Verluste und Einkünfte für das Steuerjahr. Das BMF scheint solche Reports nun anzuerkennen, zumindest als Teil der Mitwirkung. Das heißt, Tools wie CoinTracking, Blockpit, oder Koinly werden praktisch unerlässlich, wenn man viele Trades hat. Sie aggregieren APIs und CSVs aller Börsen und Wallets und erstellen einen Bericht, den man dem Finanzamt vorlegen kann.
- Aufbewahrung: Man sollte die Original-Nachweise (Transaktionshistorien, CSV-Exports, Wallet-Adressen, ggf. Screenshots oder PDFs von Börsenabrechnungen) aufbewahren. Die Finanzämter prüfen inzwischen gezielt Krypto-Fälle. Es gab Fälle, wo Börsen (z.B. bitcoin.de) Kundendaten ans Finanzamt gemeldet haben. Kommt eine Nachfrage, muss man seine Angaben belegen können.
Tipp: Führen Sie spätestens ab jetzt ein übersichtliches Transaktions-Log Ihrer Krypto-Aktivitäten. Nutzen Sie Software, um Kryptowährungen zu dokumentieren – zum Beispiel CoinTracking, das direkt Import-Schnittstellen zu vielen Exchanges bietet. So vermeiden Sie Fehler und Lücken. Das neue BMF-Schreiben betont: Wer seine Wallet-Transaktionen nicht sauber nachweist, riskiert Probleme mit dem Finanzamt. Dem ist nichts hinzuzufügen – Transparenz zahlt sich hier aus. Im Zweifelsfall kann ein Krypto-Steuerberater helfen, die Dokumentation korrekt aufzusetzen (Stichwort Verfahrensdokumentation).
Eine Hilfe Zur Bedienung und richtigen Erfassung der Transkationen bietet hier auch unser Onlinekurs: CoinTracking Ohne Chaos
Außerdem jetzt mit CoinTracking 10% sparen
Praxisnahe Tipps für Krypto-Anleger (Steuerjahr 2025 und Ausblick)
Abschließend möchten wir einige praxisnahe Tipps geben, wie man als Krypto-Investor die steuerlichen Spielregeln optimal nutzt – gerade im Lichte der neuen BMF-Vorgaben. Diese helfen Ihnen, die Steuererklärung Krypto korrekt anzugeben und vielleicht sogar legal Steuern zu sparen:
- Haltefrist strategisch nutzen: Die einjährige Haltefrist bei Krypto-Gewinnen ist Ihr Freund. Überlegen Sie sich gut, ob Sie kurzfristig traden oder lieber länger halten. Häufig machen Anleger aus emotionalen Gründen schnell Kasse – und vergessen die Steuer. Beispiel: Wenn Sie heute Bitcoin kaufen und der Kurs verdoppelt sich in 6 Monaten, wären ca. 50% Ihres Gewinns (je nach Steuerprogression) ans Finanzamt abzuführen. Halten Sie 12+ Monate, bleibt der Gewinn zu 100% bei Ihnen.
- Tipp: Planen Sie Verkäufe möglichst mit >1 Jahr Haltezeit ein, vor allem bei größeren Beträgen. Für regelmäßige Trader lässt sich das nicht immer machen, aber vielleicht können Sie einen Kernbestand Hodln und nur mit einem Teil des Portfolios aktiv traden. So kombinieren Sie Flexibilität mit Steueroptimierung. Schauen Sie auch auf Ihr Kalenderjahr: Wenn Sie z.B. im Sommer 2023 gekauft haben, wäre ein Verkauf im Herbst 2024 steuerfrei – Krypto-Steuer berechnen 2025 heißt in dem Fall, zu prüfen, ob die Jahresfrist erfüllt ist.
- Freibeträge und Verluste beachten: Nutzen Sie den Privat-Veräußerungsgewinne-Freibetrag (1.000€). Liegen Ihre gesamten Krypto-Gewinne in einem Jahr darunter, bleiben sie steuerfrei – dann lohnt es sich eventuell, Gewinne zu splitten: Verkaufen Sie z.B. einen Teil Ihrer Coins kurz vor Jahresende und den Rest Anfang des neuen Jahres, könnten Sie zweimal unter 1.000 € bleiben statt einmal über 1.000 €. Ebenso sollten Sie Verluste dokumentieren: Verluste aus einem privaten Veräußerungsgeschäft können innerhalb desselben Jahres mit anderen Gewinnen aus §23 EStG verrechnet werden.
Beispiel: Gewinn aus Bitcoin-Verkauf 5.000 €, Verlust aus Ether-Verkauf -3.000 € (jeweils <1 Jahr gehalten) -> nur 2.000 € Gewinn sind zu versteuern. Realisieren Sie Verluste bewusst, wenn Sie ohnehin neu strukturieren wollen – es kann Ihre Steuerlast senken. Nicht genutzte Verluste können ein Jahr zurück oder unbegrenzt in die Zukunft vorgetragen werden. - Staking/Mining clever angehen: Wenn Sie Staking betreiben, bedenken Sie die Steuer auf die Rewards. Eventuell lohnt es sich, Staking-Erträge unter der Freigrenze von 256 € im Jahr zu halten (gesetzliche Freigrenze für solche Einkünfte), z.B. indem Sie nicht zu viele Coins staken oder Erträge zeitlich auf verschiedene Jahre verteilen.
- Krypto-Steuer-Tools verwenden: Wie oben erwähnt, sind Tools wie CoinTracking Gold wert. Sie erleichtern die Krypto Steuer berechnen ungemein, indem sie alle Transaktionen einlesen und Ihnen am Jahresende sagen, welcher Gewinn/Verlust zu versteuern ist. Viele dieser Tools haben auch Funktionen speziell für die deutsche Steuererklärung (teils kann man die Daten in die Anlage SO übertragen). Achten Sie aber darauf, die Daten sauber zu pflegen – kontrollieren Sie z.B., dass Airdrops korrekt als solche erfasst sind (damit nicht irrtümlich als Kauf 0 € interpretiert und sofort Gewinn berechnet wird). Dokumentieren Sie insbesondere auch Transfers zwischen eigenen Wallets korrekt als solche (oft muss man in den Tools einen Transfer manuell matchen, damit kein fiktiver Verkauf gebucht wird). Das neue BMF-Schreiben verlangt detaillierte Nachweise – ein konsolidierter Report aus so einem Tool, zusammen mit den Transaktionslisten, erfüllt das in der Regel.
- Steuererklärung richtig ausfüllen: Die Steuererklärung für Krypto ist meist in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) zu machen, für private Veräußerungsgeschäfte. Dort gibt es Zeilen für „Veräußerungsgeschäfte §23 EStG”. Hier tragen Sie Ihren Jahresgewinn (oder Verlust) aus allen Ihren unterjährigen Krypto-Verkäufen ein. Haben Sie darüber hinaus Staking-Einkünfte über 256 €, kommen diese in die Anlage SO als „Leistungen” (§22 Nr.3 EStG). Mining als Gewerbe gehört dagegen in die Anlage G (Gewerbe) und eine Gewinnermittlung (EÜR oder Bilanz).
- Viele klassische Steuerberater sind bei Krypto noch unsicher – es gibt aber mittlerweile spezialisierte Krypto-Steuerberater, die genau auf dieses Gebiet fokussiert sind.
- Vorausschauend agieren & Beratung suchen: Die Krypto-Steuerlandschaft entwickelt sich weiter. 2025 haben wir dieses neue BMF-Schreiben; in Zukunft kommen evtl. weitere (etwa zu NFTs, DeFi, Liquidity Mining, vielleicht auch Anpassungen durch EU-Regularien wie MiCA). Was sich steuerlich lohnt, kann sich ändern – z.B. könnte irgendwann doch die Spekulationsfrist für bestimmte Tokenarten entfallen. Bleiben Sie informiert. Wenn Sie größere Summen in Krypto haben, ziehen Sie ruhig einmal im Jahr einen Experten zu Rate.
- Eine Stunde Beratung kann helfen, Fehler in der Strategie oder Dokumentation zu vermeiden, die später viel Geld oder Nerven kosten.
Fazit: Mehr Klarheit – jetzt handeln und ggf. Profi hinzuziehen
Das neue BMF-Schreiben vom 06.03.2025 bringt viel Klarheit für Krypto-Steuerpflichtige. Wichtige Fragen – von der Haltefrist über Staking, Airdrops bis hin zur Dokumentation – sind (noch klarer) beantwortet . Für Kryptoanleger bedeutet das einerseits Erleichterung, da nun offizielle Leitlinien schwarz auf weiß vorliegen. Andererseits steigt die Verantwortung, diese Regeln auch umzusetzen: Insbesondere die Dokumentationspflichten sind streng, und das Finanzamt schaut genauer hin.
Wenn Sie in Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptos investieren, sollten Sie die genannten Punkte berücksichtigen und Ihre Steuerstrategie entsprechend anpassen. Viele können ihre Situation durch simples Halten über ein Jahr verbessern oder durch saubere Verlustverrechnung optimieren. Auch die technischen Tools für Krypto-Steuern sind Ihre Helfer.
Nicht zuletzt: Krypto Steuern bleiben ein komplexes Feld. Was heute klar ist, kann morgen durch neue Gesetze oder Urteile wieder Fragen aufwerfen. Zögern Sie daher nicht, bei Unsicherheiten eine professionelle Krypto Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Krypto-Steuerberater kennt die Fallstricke (sei es bei Memecoin Steuern oder exotischen DeFi-Erträgen) und hilft, die Steuererklärung Krypto korrekt und vorteilhaft zu gestalten.
Steuern sind zwar kompliziert, aber mit dem richtigen Partner an Ihrer Seite und dem Wissen um die aktuellen Regeln müssen sie kein Angstthema sein – auch nicht im wilden Krypto-Space.