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Vergleich der steuerlichen Behandlung von physischem Gold und Kryptowährungen wie Bitcoin nach § 23 EStG

Vergleich: Edelmetalle vs. Kryptowährungen unter steuerlichen Aspekten (Deutschland 2026)

Vergleich: Edelmetalle vs. Kryptowährungen unter steuerlichen Aspekten (Deutschland 2026)

Was können die beiden Assetklassen Krypto und Edelmetalle gemeinsam haben? Auf den ersten Blick fallen hier nur Unterschiede ein. Der offensichtlichste: Das eine ist physisch und greifbar. Ich habe etwas in der Hand und verstehe es gleich. Das andere? Digital, keine tausendjährige Geschichte und nicht gleich zu verstehen. Schauen wir uns die beiden Assetklassen aber im deutschen Steuerrecht an, stellen wir einige Parallelen fest.

Der Steuer‑Kompass zeigt, wann Investments steuerfrei, individuell oder pauschal besteuert werden – abhängig von Haltedauer und Produktstruktur.In diesem Beitrag wollen wir uns in die Tiefen des deutschen Steuerrechts begeben und herausfinden wie Edelmetalle (Gold, Silber, Kupfer etc.) und Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Solana) in ihrer Besteuerung abschneiden.

Im Mittelpunkt stehen unterschiedliche Anlageformen, vom physischen Erwerb über den Spot-Handel und Derivate (ETCs/ETPs) bis hin zu Futures und Hebelprodukten sowie die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen, etwa Haltefristen, Besteuerung von Gewinnen, Verlustverrechnung, Abgeltungsteuer, Spekulationsfrist und Fragen der Gewerblichkeit.

Darüber hinaus werden strategische Überlegungen für kurz-, mittel- und langfristige Anlagehorizonte aus der Perspektive privater Investoren beleuchtet. Bitte beachtet, dass beim Lesen dieses Beitrags nur der aktuelle Stand des Jahres 2026 einfließt. Das Steuerrecht entwickelt sich in Deutschland ständig weiter und so kann es sein, dass hier getroffene Aussagen in der Zukunft überholt sind.

 Steuerliche Grundlagen:

Ampelmodell zur steuerlichen Behandlung von Investments nach Haltedauer und Produktart

Private Veräußerungsgeschäfte

Physische Edelmetalle (z. B. Gold, Silber, Kupfer) und Kryptowährungen, die direkt erworben wurden (Spot-Handel) fallen grundsätzlich unter die private Vermögensverwaltung, sofern sie keinem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Das bedeutet für Dich: Ein Kauf- und Verkauf innerhalb eines Jahres fällt in diesen Fällen unter die Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG behandelt.

  1. Spekulationsfrist von einem Jahr:

 Für diese Wirtschaftsgüter gilt eine Haltefrist von einem Jahr:

  • Gewinne aus dem Verkauf sind steuerfrei (nicht steuerbar, um ganz genau zu sein), wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr ein Jahr liegen.
    Beispiel: Wird ein Goldbarren oder Bitcoin länger als ein Jahr gehalten, bleibt der Veräußerungsgewinn „steuerfrei“.
  • Verkäufe innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig, sofern der Gewinn die gesetzliche Freigrenze erreicht.
  1. Freigrenze von 1.000 € (seit 2023)

Seit 2023 beträgt die Freigrenze 1.000 € pro Kalenderjahr (zuvor 600 €):

  • WICHTIG: Liegt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 €, fällt keine Steuer an.
  • Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (keine Teilfreistellung wie bei einem Freibetrag).
  1. Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz

Steuerpflichtige Gewinne (innerhalb der Jahresfrist und oberhalb der Freigrenze) unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz:

  • Ein hoher Gewinn kann, abhängig vom individuellen Einkommen, mit bis zu 42% / 45% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert werden.
  • Die Erklärung erfolgt in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung.
  1. Verlustverrechnung

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften:

  • können innerhalb desselben Kalenderjahres mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden,
  • sind vor- oder rücktragsfähig (Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag),
  • dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten (z. B. Lohn oder Kapitalerträgen nach § 20 EStG) verrechnet werden.

Wichtig: Die einjährige Haltefrist gilt sowohl für Gewinne als auch Verluste.
Das heißt: Sowohl Gewinne als auch Verluste sind nach über einem Jahr Haltefrist für die Steuererklärung unbeachtlich. Im Fall von Gewinnen freuen wir uns darüber, bei Verlusten hingegen kann das finanziell unangenehm werden.

Tipp: Gerade im Fall von Altcoins und Memecoins sollten Verluste vor Ablauf der Haltefrist realisiert werden. Prüfe Deine Bestände und Haltefristen also regelmäßig.

 

Keine Verlängerung der Haltefrist bei Kryptowährungen

Für bestimmte Wirtschaftsgüter sieht § 23 EStG eine Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre vor, wenn aus ihnen laufende Einkünfte erzielt werden (z. B. Vermietung bei Immobilien).

Bei Kryptowährungen bestand zeitweise Unsicherheit, ob Lending oder Staking eine solche Verlängerung auslösen könnten. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 stellte jedoch klar:

  • Staking- und Lending-Erträge führen nicht zu einer Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre.
  • Die einjährige Spekulationsfrist bleibt bestehen.
  • Laufende Erträge aus Staking oder Lending sind gesondert als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Dennoch sollte hier aus meiner Sicht Vorsicht geboten sein. Die durch die Finanzverwaltung getroffene Aussage in Ihrem BMF-Schreiben kann in der Zukunft durch eine gerichtliche Entscheidung gekippt werden.

Bei physischen Edelmetallen stellt sich diese Problematik regelmäßig nicht, da sie keine laufenden Erträge generieren.

Abgrenzung: Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

Als Investor hast du sicher schon einmal von Einkünften aus Kapitalvermögen gehört. Hierzu zählen klassicherweise Einkünfte aus Aktien, ETFs, Zinsen etc. An den Finanzamärkten gibt es aber noch viele weiter Produkte, die gehandelt werden können und ebenfalls unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen, auch dann, wenn Gold oder Bitcoin auf der „Verpackung“ steht. Hier gelten andere Steuerregeln: insbesondere die Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf Kursgewinne, unabhängig von Haltefristen.

In diese Kategorie fallen insbesondere strukturierte Produkte, börsengehandelte Derivate, bestimmte ETP-/ETC-Konstruktionen sowie andere Finanzinstrumente mit Wertpapiercharakter.

Hier gelten andere steuerliche Grundsätze:

  • Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer),
  • Besteuerung unabhängig von einer Haltefrist,
  • keine Steuerfreiheit nach einem Jahr,
  • eingeschränkte Verlustverrechnung (nur mit anderen Kapitalerträgen).

 

Steuerliche Unterschiede im Detail beleuchtet

Im Folgenden erläutern wir die obigen Kategorien noch einmal mit ihren Besonderheiten und gehen dabei auf Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Edelmetallen und Kryptowährungen ein, einschließlich steuerlicher Konsequenzen und Rechtsgrundlagen:

  1. Physischer Erwerb & Verkauf (Direktinvestment)

Edelmetalle physisch (Barren, Münzen):

Fangen wir mit dem klassischen Fall an. Kauft ein Privatanleger z. B. einen Goldbarren oder Silbermünzen, so erwirbt er einen Sachwert im Privatvermögen. Man kann Gold, Silber etc. nicht nur beim Händler „über den Tresen“ kaufen, sondern auch an Edelmetallbörsen oder online handeln. Der Spotpreis ist der aktuelle Kurs am Markt. Kauft man z. B. über eine Online-Plattform 100 g Gold und lässt es in einem Hochsicherheitslager verwahren, so findet quasi ein Spot-Handel statt. Steuerlich ändert das nichts gegenüber dem physischen Besitz: Entscheidend ist, dass man Eigentümer des Goldes wird. Ob man es sich nach Hause schicken lässt oder im Lager liegen bleibt, ist egal. Plattformen führen keine Abgeltungsteuer ab, weil es sich eben nicht um Kapitalerträge handelt, sondern um potenziell steuerfreie Veräußerungen – die Verantwortung zur Angabe in der Steuererklärung liegt beim Anleger selbst, analog wie wenn er privat einen Goldbarren verkauft.

Hinweis: Bei einigen Edelmetall-Brokern kann Gold/Silber auch in Form von „Spotkontrakten“ ohne Lagerung gehandelt werden, die dann bei Cash-Settlement eher Finanzprodukte sind. Solche Fälle sind allerdings selten im Privatkundengeschäft – in der Regel erwirbt man tatsächliches Edelmetall (ggf. verbrieft).

Der Kauf selbst stellt noch kein steuerbares Ereignis dar. Steuerlich relevant wird ein Vorgang erst beim Verkauf (oder Tausch) dieses Gegenstands. Entscheidend ist dann die Haltedauer:

  • Verkauf nach über 1 Jahr Haltedauer: Gewinn ist steuerfrei.
    Diese Regel – gesetzlich verankert in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG – macht physisches Gold attraktiv: Langfristige Investoren können Wertsteigerungen komplett steuerfrei realisieren.
    Beispiel: Kauf eines Krügerrand-Goldstücks in 2020 für 1.500 €, Verkauf in 2026 für 3.800 € – der 2.300 € Gewinn bleibt steuerfrei (Haltedauer >1 Jahr).
  • Verkauf innerhalb eines Jahres:
    Der Gewinn ist steuerpflichtig zum persönlichen Einkommensteuersatz.
    Oder
    Greift die Freigrenze von 1.000 €?
    Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungen des Jahres unter 1.000 €, fällt keine Steuer an. Wird die Grenze überschritten, muss der vollständige Gewinn deklariert werden. (Bis 2022 lag diese Grenze bei 600 €)
  • Verluste (z. B. wenn der Edelmetallpreis fällt und man mit Verlust verkauft) können innerhalb desselben Jahres mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. auch Kryptogewinne oder Kunstverkauf) verrechnet werden. Ein verbleibender Nettoverlust darf entweder ein Jahr zurückgetragen werden oder in Folgejahre vorgetragen und dort mit zukünftigen § 23-Gewinnen verrechnet werden.

    Beispiel: 2025 Verkauf von Gold nach 6 Monaten mit 2.000 € Verlust, gleichzeitig Verkauf eines Oldtimers mit 4.000 € Gewinn – der Gold-Verlust mindert den zu versteuernden Oldtimer-Gewinn, sodass nur 2.000 € als privater Veräußerungsgewinn verbleiben.

Kryptowährungen (Direktkauf und Wallet):

Aus steuerlicher Sicht verhalten sich Bitcoin & Co. im Privatvermögen sehr ähnlich wie Edelmetalle. Das Finanzamt betrachtet einzelne Krypto-Coins als „andere Wirtschaftsgüter“ und damit ebenfalls als Objekte von privaten Veräußerungsgeschäften (ebenfalls § 23 EStG).

In den meisten Fällen, investiert der Privatanleger über den sogenannten Spot-Handel auf Krypto-Börsen (wie Coinbase, Kraken, Binance etc.). Man tauscht Fiatgeld (beispielsweise EUR) gegen Kryptocoins oder tauscht verschiedene Coins gegeneinander. Hier erwirbt man unmittelbar das Eigentum an den Coins (bzw. verbrieft einen Anspruch darauf, bis man sie auszahlen lässt). Die Trading-Plattform führt typischerweise keine Steuern ab, da sie nicht als inländische depotführende Bank fungiert. Es liegt am Anleger, seine Trades lückenlos aufzuzeichnen. Einige deutsche Anbieter (z. B. die Bison, Trade Republik etc.) stellen am Jahresende Steuerreports zur Verfügung, aber auch dort erfolgt kein automatischer Steuerabzug beim Verkauf von Kryptos, weil es eben kein Kapitalertrag im Sinne des Gesetzes ist, sondern ein privates Veräußerungsgeschäft.

Wichtig: Im Krypto-Bereich ist es üblich, auch sehr kurzfristig zwischen Coins zu wechseln. Jeder dieser Trades setzt die Haltefrist neu. Beispiel: Ein Anleger kauft im Januar Bitcoin, tauscht im April in Ethereum und im August zurück in Bitcoin. Hier hat er zwei Veräußerungsvorgänge innerhalb eines Jahres (BTC -> ETH, und ETH -> BTC), die beide steuerrelevant sein können. Selbst wenn er am Ende wieder Bitcoin hält, ist durch das Zwischenveräußern die ursprüngliche Anschaffungszeit gekappt.

Strategie-Tipp: Kurzfristig orientierte Krypto-Trader müssen also die steuerlichen Konsequenzen jedes Trades beachten, während langfristig orientierte „Buy-and-Hold“-Investoren weniger Komplexität haben.

Steuerlich:

  • Verkauf nach >1 Jahr Haltedauer:

Gewinn ist steuerfrei, genau wie bei Gold. Viele Krypto-Investoren nutzen diese Regel gezielt: das sogenannte “HODL” über mindestens ein Jahr, um Kursgewinne steuerfrei mitzunehmen. Dies wurde auch durch den Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.

  • Verkauf innerhalb eines Jahres:

Gewinn steuerpflichtig (sofern >1.000 € jährlicher Gesamtgewinn aus § 23-Geschäften). Wichtig: Jeder Tausch einer Kryptowährung in eine andere oder in Fiatgeld gilt als Veräußerung.

Beispiel: Wer im April Ethereum kauft und im Oktober in Bitcoin umschichtet, hat Ethereum veräußert – ein dabei realisierter Gewinn wäre innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig.

ACHTUNG: Auch der Einsatz von Kryptowährung zum Kauf von Waren/Dienstleistungen wird steuerlich als Verkauf des Coins zum Marktwert gewertet (was zu steuerpflichtigem Gewinn führen kann).

  • Freigrenze und Verluste: Analog zu Edelmetallen: bis 1.000 € Gewinn p.a. steuerfrei, darüber alles steuerpflichtig; Verluste innerhalb der Jahresfrist können mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Hinweis: Durch hohe Volatilität können Kryptogewinne und -verluste beträchtlich sein – aktives „Tax-Loss-Harvesting“ (Verluste innerhalb der Frist realisieren, um Gewinne zu kompensieren) ist legal möglich, aber es gilt die wirtschaftliche Substanz zu beachten (eine unmittelbare Rückkaufaktion nach gezieltem Verlustverkauf könnte das Finanzamt als Gestaltungsmissbrauch werten).

Wesentliche Gemeinsamkeit:

Spot- und Direktgeschäfte führen bei beiden Assetklassen zum gleichen steuerlichen Ergebnis wie der Besitz des physischen Guts. Sowohl bei privat gehaltenen physischen Edelmetallen als auch bei privat gehaltenen Kryptowährungen besteht die Möglichkeit, durch eine Haltedauer von über einem Jahr Steuern zu vermeiden. Diese Steuerfreiheit nach der Spekulationsfrist macht beide zu interessanten langfristigen Investments. Im Unterschied dazu sind z. B. Aktien seit 2009 immer steuerpflichtig (Abgeltungsteuer), egal wie lange man sie hält. Hier haben also Gold und Bitcoin aus deutscher Steuersicht einen ähnlichen Vorteil, den du für dich als langfristiger Anleger strategisch nutzen kannst.

Unterschiede:

Einige praktische Unterschiede sind dennoch zu nennen:

  • Beim Kauf fallen bei Edelmetallen unter Umständen Umsatzsteuern an:
    • Gold wird als Anlagegold meist mehrwertsteuerfrei verkauft (sofern Barren mit Mindestfeingehalt 995/1000 oder anerkannte Anlagemünzen, gem. EU-Richtlinie 98/80/EG).
    • Silber, Platin, Palladium beispielsweise unterliegen beim Kauf grundsätzlich der vollen 19 % Umsatzsteuer.  Ausnahmen können können gelten, wenn es sich dabei um Sammlermünzen oder „gebrauchte“ Münzen handelt.
    • Kryptowährungen sind hingegen umsatzsteuerfrei zu erwerben. Dies wurde im Jahr 2015 auch durch den europäischen Gerichtshof im 2015 durch das Hedqvist Urteil bestätigt.  Umsatzsteuerlich sind diese wie der Tausch von gesetzlichen Währungen zu behandeln. Steuerlich ist das ein Vorteil für Kryptos gegenüber Silber/Platin, da Letztere zunächst die MwSt-Hürde überwinden müssen (die man aber nur durch spezielle Konstrukte wie Zollfreilager umgehen kann).
  • Beleg- und Nachweispflichten:

In der Praxis sind Krypto-Transaktionen oft zahlreicher und komplexer (Trades auf Börsen, Wallet-Transfers, Forks etc.), was die Dokumentation für die Steuer anspruchsvoll macht. Anleger müssen lückenlose Nachweise über Anschaffungszeitpunkte und -kosten führen, um im Fall einer Veräußerung die Haltedauer und Gewinne korrekt zu ermitteln. Das BMF-Schreiben 2025 betont die verschärften Dokumentationspflichten für Kryptowerte.
Bei physischen Edelmetallen ist die Nachweisführung meist einfacher (Rechnungen beim Kauf, Verkaufsbelege), und die Transaktionsfrequenz ist typischerweise geringer.

Steuerlich bleibt es eine private Anschaffung/Veräußerung. Entscheidend ist die Eigentumsform: Hat man das Asset selbst im Privatvermögen, gilt § 23 EStG.

Erst wenn die Eigentumsform wechselt – z. B. man kauft kein Gold selbst, sondern ein Zertifikat, oder man hält keinen Bitcoin selbst, sondern ein Wertpapier darauf – verlässt man diesen Bereich. Das führt uns zu den derivativen Anlageformen.

  1. Derivate: ETCs, ETPs, Zertifikate und Fonds

Der Begriff Derivate wird hier im weiten Sinne gebraucht für alle abgeleiteten Finanzprodukte, die sich auf Edelmetall- oder Kryptopreise beziehen, aber bei denen der Anleger nicht direkt das Asset selbst besitzt.

Dazu gehören börsengehandelte Produkte wie ETCs/ETNs, ETFs, Zertifikate und Ähnliches. Diese Produkte können steuerlich unterschiedlich behandelt werden, je nachdem wie sie konstruiert sind.

Edelmetall-ETCs und -Fonds:

  • ETCs (Exchange Traded Commodities): Hierunter fallen z. B. bekannte Produkte wie Xetra-Gold oder Euwax Gold II.

Rechtlich sind das Inhaberschuldverschreibungen, die den Anspruch verbriefen, eine bestimmte Menge Gold zu erhalten. Sie sind also mit physischem Gold hinterlegt und der Emittent lagert tatsächlich das Metall ein. Ein Anleger kann sich normalerweise das Gold auf Wunsch ausliefern lassen (statt die Schuldverschreibung zu verkaufen). Der Bundesfinanzhof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass solche Konstrukte steuerlich wie das direkte Halten von Gold zu behandeln sind. Konkret: Veräußerungsgewinne aus Xetra-Gold & Co. sind nach 1 Jahr steuerfrei – genau wie bei Münzen oder Barren. Dieses Urteil (BFH vom 6. 2. 2018, Az. IX R 33/17) beseitigte frühere Zweifel. Das Finanzministerium folgte dem und stellte auch andere physisch hinterlegte Gold-ETCs entsprechend frei.

Achtung: Die Einlösung eines ETCs (also Umtausch in echtes Gold innerhalb eines Jahres) ist laut BFH ebenfalls kein steuerpflichtiger Vorgang – denn der Anleger verkauft ja nicht, sondern tauscht sein verbrieftes Recht in das Sachgut. Auch daraus können keine Kapitaleinkünfte konstruiert werden. Erst wenn man schließlich das Gold verkauft, greift wieder § 23 EStG. Diese Klarstellung verhindert, dass Investoren durch die Auslieferung steuerlich benachteiligt werden.

  • Edelmetall-ETFs / -Fonds:
    Ein ETF auf Gold ist in der Regel kein ETC, sondern ein Investmentfonds, der z.B. in Goldderivate investiert oder in Aktien von Goldminen. Hier hat der Anleger Fondsanteile, also Wertpapiere.
    Seit 2009 werden Gewinne aus Verkauf solcher Fondsanteile der Abgeltungsteuer (25%) unterworfen – es gibt keine Spekulationsfrist.

    Beispiel: Verkauft jemand Anteile eines Silber-ETFs mit Gewinn, zieht die Bank 25% Abgeltungsteuer ab (Sofern es sich um einen deutschen Broker handelt). Ein physisch hinterlegter Gold-ETC ist steuerlich besser (nach 1 Jahr steuerfrei) als ein Gold-ETF, der etwa Futures hält (ständig steuerpflichtig). Aktien von Gold- und Silberminen oder Rohstoffunternehmen unterliegen ebenfalls der normalen Abgeltungsteuer bei Verkauf. Obwohl indirekt vom Goldpreis abhängig, sind es Aktien, die unter § 20 EStG laufen.

Fazit Edelmetalle:

Wenn steuerfreie Wertsteigerung das Ziel ist, sollte man physisches Metall oder mindestens physisch hinterlegte Schuldverschreibungen (ETCs) wählen. Papiergold ohne Lieferanspruch dagegen wird wie normale Kapitalanlage behandelt (25% Steuer auf Gewinne). Wie du vielleicht bemerkt hast, gibt es einiges zu beachten und je nach gekauftem Derivat können unterschiedliche steuerliche Folgen entstehen. Prüfe daher vorher genau, welches Produkt du erwirbst.

Krypto-ETPs und -Zertifikate:

Der Markt hat ähnlich wie bei Gold auch börsengehandelte Kryptoprodukte hervorgebracht – oft als ETNs/ETPs (Exchange Traded Notes/Products) bezeichnet. Beispiele:
BTCetc – Physical Bitcoin),

ETHetc – Physical Ethereum

Wie bei Gold kommt es darauf an, ob das Produkt physisch hinterlegt und auslieferbar ist. Das BMF-Schreiben vom 06. 03. 2025 bestätigt, dass Krypto-ETPs mit Lieferanspruch auf die Coins steuerlich wie direkte Coins zu behandeln sind.

Konkret: Der Gewinn ist nach 1 Jahr steuerfrei, nach <1 Jahr steuerpflichtig, und es wird keine Abgeltungsteuer erhoben, weil § 23 EStG greift. Die Depotbank stellt solche Trades in der Steuerbescheinigung getrennt aus (meist als „§ 23-Verlust/‐Gewinn“).

Praxis: Anfangs behandelten einige Banken diese Produkte fälschlich wie Aktien (25%-Steuer), stellten dann aber um, nachdem das BMF-Schreiben erschien. Für Anleger heißt das: Solche ETPs bieten denselben Steuervorteil wie direktes Halten von Bitcoin, können aber bequem im Wertpapierdepot gehandelt werden.

Krypto-Zertifikate ohne physische Hinterlegung: Hierunter fallen z. B. Zertifikate, die nur einen Anspruch auf Barausgleich geben oder bei denen keine echte Coin-Hinterlegung erfolgt.

Diese Produkte zählen zu Kapitaleinkünften. Ihr Gewinn ist immer steuerpflichtig (25%), egal wie lange man hält. Die Bank behandelt sie wie ein normales Wertpapier: Steuer wird automatisch einbehalten,

Beispiel:
Der Bitcoin-ETN von VanEck (ISIN DE000A28M8D0) ist physisch besichert und ermöglicht auch (theoretisch) Auslieferung – entsprechend würde er wie § 23 behandelt. Ein anderes Produkt ohne diese Ausstattung würde anders besteuert. Anleger sollten also im Vorfeld prüfen:

Bietet mein Krypto-ETP eine physische Hinterlegung mit Liefermöglichkeit?

Wenn ja, steuerlich vorteilhaft (Haltefrist nutzen).

Wenn nein, unterliegt er möglicherweise der Abgeltungsteuer – was aber auch einen Vorteil haben kann (nämlich die Verlustverrechnung im Wertpapier-Topf, siehe strategische Überlegungen).

  1. Futures, CFDs und andere Hebelprodukte

Hebelprodukte erlauben es, auf Preisbewegungen zu spekulieren, ohne das Asset voll zu besitzen. Beispiele: Futures-Kontrakte, Optionen, CFDs (Contracts for Difference), Optionsscheine oder Hebelzertifikate. Hier kauft man meist ein Finanzinstrument, dessen Wert vom Basiswert abhängt, oft mit kurzer Laufzeit. Steuerlich landen wir hier fast immer im Bereich § 20 EStG (Kapitaleinkünfte), da es sich um Termingeschäfte handelt, nicht um das unmittelbare Eigentum am Wirtschaftsgut.

  • Edelmetall-Futures/CFDs: Gewinne aus z. B. Gold-Futures (standardisierte Börsenkontrakte, z.B. an der COMEX) oder CFDs auf Silber werden als sonstige Kapitalerträge versteuert. In der Praxis heißt das: Die deutsche Bank/Broker führt 25% Abgeltungsteuer auf den Gewinn ab. Eine Haltedauerregel gibt es hier nicht – auch ein >1 Jahr gehaltener Future (was untypisch ist, da Futures endliche Laufzeiten haben) würde bei Gewinn besteuert.

Früher war die Verlustverrechnung eingeschränkt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.), was bedeutete: Man konnte pro Jahr max. 20.000 € Termingeschäfts-Verluste mit Gewinnen verrechnen. Alles darüber hinaus wurde in Folgjahre vorgetragen. Diese Regel traf z.B. aktive CFD-Trader hart. Nach Kritik und einem BFH-Hinweis kippte der Gesetzgeber diese Grenze rückwirkend. Jetzt kann man unbegrenzt Termingeschäfts-Verluste mit -Gewinnen verrechnen (aber immer noch nur innerhalb der Kategorie Termingeschäfte).

Beispiel: 2025 erzielt ein Anleger 50.000 € Gewinn aus Gold-Futures und 30.000 € Verlust aus Öl-Futures – früher hätte er 10.000 € Verlust nicht anrechnen dürfen, nun kann er den vollen Verlust abziehen und nur 20.000 € Nettogewinn versteuern. Für Privatanleger sind Edelmetall-Futures eher ein Spezialfall. Wer direkt mit Hebel auf Edelmetalle setzen will, nutzt vielfach CFDs oder Zertifikate über sein Wertpapierdepot. Diese unterliegen demselben Prinzip: Gewinne = 25% Steuer, Verluste verrechenbar im Rahmen der Termingeschäfte.

  • Krypto-Futures/Derivate: Hier haben sich insbesondere auf Kryptobörsen Produkte wie Perpetual Swaps (unbefristete Futures) etabliert. Auch institutionelle Börsen (CME) bieten reguläre Bitcoin-Futures an. Steuerlich werden Krypto-Futures genau wie klassische Futures behandelt. Kein Haltefrist-Privileg, stattdessen Abgeltungsteuer auf Gewinne. Viele Krypto-Futures werden über ausländische Börsen ohne deutschen Steuerabzug gehandelt – der Trader muss also selbst seine Gewinne/Verluste in der Steuererklärung angeben.

Die 20.000 €-Verlustregel galt technisch auch für Krypto-Terminkontrakte und ist ebenfalls beseitigt.

Hinweis: Einige Anleger könnten meinen, Krypto-Futures fielen unter § 23 EStG, weil der Basiswert Krypto ein Wirtschaftsgut ist. Dem ist nicht so – maßgeblich ist die Finanz- und Derivateeigenschaft des Instruments. Es wird steuerlich als Termingeschäft eingeordnet,.

  • Margin-Trading: Darunter versteht man oft, dass man sich z.B. Fiatgeld leiht, um mehr Krypto zu kaufen (Hebeleffekt). Hier muss man unterscheiden: Kauft man tatsächlich auf Margin Kryptos und hält sie, hat man trotz Kredit tatsächlich das Asset im Privatvermögen (§ 23 EStG würde gelten für die Verkäufe).

Die Zinsaufwendungen für den Kredit könnte man als Werbungskosten bei § 23 ansetzen (was allerdings nicht geht, da § 23 keine Verlustverrechnungen über die Nettoergebnisse hinaus zulässt – faktisch bleiben Finanzierungskosten meist unbeachtlich außer im Gewerbebetrieb). Viele Krypto-Margin-Trades sind aber de facto CFDs oder Futures, auch wenn die Plattform es „Margin Trade“ nennt – man hinterlegt Collateral und wettet auf den Kurs, ohne die Coins zu bekommen. Das entspricht dann wieder den Derivate-Regeln (Abgeltungsteuer). Anleger sollten also prüfen, ob sie bei einem gehebelten Krypto-Trade wirklich Coins kaufen (dann gilt § 23) oder einen Derivatkontrakt handeln (dann § 20).

 

Zusammenfassende Übersicht:

 

Investitionsform Edelmetalle Kryptowährungen
Physischer Kauf/Verkauf (privates Eigentum, z. B. Barren/Münzen bzw. Coins im eigenen Wallet) Privatvermögen (§ 23 EStG): Gewinne steuerfrei nach 1 Jahr Haltedauer, vorher steuerpflichtig (persönlicher Steuersatz). Freigrenze 1.000 € pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgewinne zusammen.
Mehrwertsteuer: Kauf von Anlagegold ist umsatzsteuerfrei, Silber, Platin etc. unterliegen 19 % MwSt (Ausnahme: Differenzbesteuerung oder Zollfreilager kann MwSt. sparen).
Verluste: Innerhalb 1 Jahr realisierte Verluste können mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen desselben Jahres verrechnet werden (kein Vortrag in andere Einkunftsarten). Nach >1 Jahr sind etwaige Verluste steuerlich irrelevant.
Privatvermögen (§ 23 EStG): Gewinne steuerfrei nach 1 Jahr Haltedauer, vorher steuerpflichtig (persönlicher Steuersatz). Freigrenze 1.000 € p.a. gilt auch hier
Umsatzsteuer: Keine MwSt auf Kauf/Wechsel von Kryptowährungen (als Zahlungsmittel sind Kryptos umsatzsteuerfrei gestellt).
Tausch/Bezahlung: Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere oder der Einsatz zum Kauf von Waren gilt steuerlich als Veräußerung (Bemessung mit Marktwert des Erhaltenen).
Spot-Handel (Börsenhandel zum aktuellen Kurs, sofortige Lieferung/Transfer) Spot-Kauf/-Verkauf z. B. über Edelmetallhändler oder Börse = sofortiger Eigentumsübergang. Steuerlich entspricht dies dem physischen Erwerb. Die gleichen Regeln wie oben (1-Jahres-Frist, persönliche Besteuerung bei <1 Jahr). Kein Unterschied, ob Verkauf an Händler oder privat [gold.de].
Beispiel: Gold via Online-Broker kaufen und einlagern lassen – zählt als physischer Besitz (steuerlich privates Veräußerungsgeschäft).
Spot-Trading an Krypto-Börsen (z. B. Kauf/Verkauf über eine Exchange) = direkter Handel mit Coins. Steuerlich identisch zum direkten Wallet-Kauf. Gewinne nach >1 Jahr steuerfrei, sonst Einkommensteuer.
Achtung: Auch Crypto-zu-Crypto-Trades auf Börsen (Tausch eines Coins in einen anderen) lösen einen steuerlichen Veräußerungsvorgang aus.
Kauf von Derivaten (z. B. ETCs, ETPs, Zertifikate, Fondsanteile) Physisch hinterlegte Edelmetall-ETCs (Exchange Traded Commodities mit Lieferanspruch, z. B. Xetra-Gold, Euwax Gold II): Nach BFH-Urteil 2018 sind solche Inhaberschuldverschreibungen steuerlich wie physisches Gold zu behandeln. Gewinne nach >1 Jahr sind steuerfrei, analog Barren/Münzen. Dieses Urteil (Az. IX R 33/17) beendete Unsicherheit und wurde in der Praxis übernommen.
Edelmetall-ETFs/Fonds (ohne Auslieferungsanspruch): Hier greift § 20 EStG Kapitalerträge – Veräußerungsgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer (25%), unabhängig von der Haltedauer. Es gibt keine Steuerfreiheit nach 1 Jahr. Die Bank führt i.d.R. automatisch 25% KapSt (+Soli/KiSt) ab.
Beispiel: Verkauf von Anteilen an einem Gold-ETF oder eines Goldminen-Aktienfonds löst stets Abgeltungsteuer aus (Verlustverrechnung gemäß Aktien/Fonds-Regeln möglich).
Physisch besicherte Krypto-ETPs (Exchange Traded Products mit voller Hinterlegung und Auslieferungsoption von Bitcoin & Co.): Laut BMF-Schreiben vom 10.05.2022 (ergänzt 2025) werden solche Produkte wie Direktanlagen in Kryptowährung behandelt. Spekulationsfrist 1 Jahr: Gewinne nach Haltefrist steuerfrei, innerhalb 1 Jahr steuerpflichtig (pers. Steuersatz) – analog § 23 EStG. Keine Abgeltungsteuer; Anleger müssen Gewinne ggf. selbst in der Steuer angeben. Beispiel: Der ETC Group Physical Bitcoin (WKN A27Z30) ist vollständig mit Bitcoin hinterlegt und auslieferbar; das BMF stellte klar, dass Verkäufe nicht der 25%‑Besteuerung unterliegen, sondern nach 1 Jahr steuerfrei sind.
Krypto-ETPs ohne Lieferanspruch (z. B. Zertifikate, strukturierte Produkte ohne physische Hinterlegung): Diese werden nicht als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft, sondern als Kapitaleinkünfte. Veräußerungsgewinne unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25 % – unabhängig von der Haltedauer. Die Bank zieht die Steuer ab, und es gilt die übliche Verlustverrechnung im Wertpapierbereich. Hinweis: Ob ein Krypto-ETP unter § 23 EStG (Spekulationsfrist) oder § 20 EStG (Kapitalertragsteuer) fällt, hängt vom Produktdesign ab. In der Wertpapierabrechnung werden Produkte entsprechend gekennzeichnet (Scalable Capital zeigt in der Abrechnung an, ob ein ETP „unter § 23 EStG“ fällt).
Futures, Margin-Trading & Hebelprodukte Termingeschäfte auf Edelmetalle (z. B. Gold-Futures, Warenterminbörsen-Kontrakte, CFDs auf Silberpreis, Optionsscheine mit Hebel auf Goldkurs): Diese gelten steuerlich als Finanzinstrumente (§ 20 EStG), nicht als physische Metallverkäufe. Gewinne unterliegen der Abgeltungsteuer (25%), eine Haltefrist gibt es nicht – jeder realisierte Gewinn ist im Jahr der Realisation steuerpflichtig.
Verlustverrechnung: Verluste aus solchen Termingeschäften waren bis vor Kurzem auf 20.000 € p.a. begrenzt verrechenbar (§ 20 Abs. 6 EStG alte Fassung). Diese umstrittene Beschränkung wurde jedoch durch das Jahressteuergesetz 2024 abgeschafft (rückwirkend für offene Fälle). Jetzt können Verluste aus Termingeschäften uneingeschränkt mit Gewinnen aus derselben Kategorie verrechnet werden. (Verluste aus Termingeschäften können allerdings nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften verrechnet werden, nicht mit z. B. Aktiengewinnen oder § 23-Gewinnen.)
Beispiel: Gewinne aus dem Handel mit Gold-Futures an der Börse werden mit 25% besteuert. Ein Verlust aus einem Silber-CFD kann mit Gewinn aus einem Gold-Future im selben Jahr voll verrechnet werden (seit Abschaffung der 20k-Grenze).
Krypto-Futures & ‑Optionen (z. B. Bitcoin-Futures an der Börse, Ether-Perpetuals auf Plattformen, Margin-Trading**/**CFDs auf Kryptowährungskurse): Diese werden steuerlich wie andere Finanztermingeschäfte behandelt. Keine Haltefrist-Befreiung – realisierte Gewinne sind stets steuerpflichtig und mit 25 % Abgeltungsteuer zu versteuern  (zzgl. Soli/KiSt), sofern im Privatvermögen gehandelt.
Auch hier galt bis 2023 die 20.000-€-Verlustverrechnungsgrenze, die zum Glück der Anleger seit 2024 entfällt. Verluste aus Krypto-Futures können nun voll mit anderen Termingeschäftsgewinnen (auch aus z. B. Aktienoptionen) verrechnet werden.
Hinweis: Krypto-Margin-Trading auf ausländischen Börsen (z. B. Futures bei Binance) fällt zwar in Deutschland auch unter diese Regelungen, doch führen ausländische Plattformen keine Steuern ab. Gewinne müssen selbst deklariert werden. Deutsche Broker dagegen behalten Abgeltungsteuer bei Termingeschäften automatisch ein.

 

 

Gewerblichkeit: Sowohl bei Edelmetallen als auch bei Kryptowährungen können bestimmte Umstände dazu führen, dass die private Vermögensverwaltung überschritten wird und das Finanzamt gewerblichen Handel unterstellt. In der Regel müssen aber mehr Umstände hinzukommen, als das bloße Volumen oder die Anzahl der Trades. Ein Daytrader muss in der Regel also keine Angst vor der Einstufung zur Gewerblichkeit haben. Weg hingegen regelmäßig für andere Personen Käufe oder Verkäufe tätigt, sollte Vorsichtig sein.

Folge der Gewerblichkeit:

Die Aktivitäten zählen dann nicht mehr als private Veräußerungsgeschäfte – alle Gewinne sind als gewerbliche Einkünfte vollständig steuerpflichtig, unabhängig von Haltefristen. Zudem wären sie Gewerbesteuerpflichtig. Die steuerlichen Vorteile (1-Jahres-Steuerfreiheit) gehen also verloren, stattdessen greift eine Besteuerung wie bei einem Unternehmen.

  1. Strategische Überlegungen: Kurzfristig vs. langfristig investieren (Steuervorteile nutzen)

Abschließend betrachten wir, welche Anlageformen sich aus steuerlicher Sicht für unterschiedliche Anlagehorizonte anbieten, und welche steuerlichen Vor- und Nachteile sich für private Investoren daraus ergeben. Auch Steuerberater können daraus Empfehlungen ableiten, wie Mandanten Investitionen strukturieren sollten:

  • Kurzfristiger Anlagehorizont (Trading, < 1 Jahr Haltedauer)

Wer auf kurze Sicht spekuliert – sei es auf steigende Goldpreise in den nächsten 3 Monaten oder auf Krypto-Volatilität – wird zwangsläufig steuerpflichtige Gewinne erzielen, da die 1-Jahres-Frist nicht erreicht wird. Direktanlagen (physisches Metall oder echte Kryptowährungen im Wallet) führen in diesem Fall zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, die mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden müssen. Je nach persönlichem Einkommen kann das z.B. 30% oder auch über 40% Steuerlast bedeuten.

Derivate und Wertpapiere (z.B. CFDs, Futures) haben hier keinen Haltefristenvorteil, sind aber automatisch mit 25% Abgeltungsteuer begrenzt. Für einen Top-Verdiener kann es also im kurzfristigen Bereich steuerlich günstiger sein, z. B. Bitcoin über ein Zertifikat zu traden (25% fix) statt echten Bitcoin (42% persönlicher Satz).

Umgekehrt: Jemand mit sehr niedrigem Einkommen < Grundfreibetrag hätte bei privatem Geschäft ggf. 0% Steuer – solche Fälle ausnutzen zu wollen, ist aber riskant, da Gewinne unvorhersehbar sind und am Ende doch ein hoher Steuersatz greifen könnte.

Verluste in kurzfristigen Strategien: Hier bieten Wertpapier-/Derivategeschäfte den Vorteil, dass Verluste im Kapitalertragstopf z.B. mit Aktiengewinnen verrechnet oder vorgetragen werden können.

Verluste aus § 23-Geschäften (direkte Coins/Metalle) können mit Gewinnen  aus privaten Veräußerungsgeschäften (Immobilien, Metalle, Oldtimer oder Krypto) verrechnet werden.

  • Mittelfristiger Horizont (Haltedauer um 1–3 Jahre):

Hier lohnt es sich bereits, auf die Ein-Jahres-Frist hinzuarbeiten. Wer z. B. eine These hat, dass Ethereum in 18 Monaten deutlich steigt, kann realistisch planen, die 12 Monate Haltedauer abzuwarten, um dann steuerfrei zu verkaufen. In dieser Hinsicht sind direkte Anlagen (Coins, Barren) oder physisch hinterlegte ETPs ideal – sie ermöglichen die Steuerfreiheit.

Derivate/Wertpapiere hätten mittelfristig keinen solchen Vorteil; man würde bei Verkauf immer Steuern zahlen, egal wie lange man gehalten hat. Zwar könnte man die Steuerzahlung zeitlich hinauszögern (man zahlt ja erst am Ende beim Verkauf), aber vermeiden lässt sie sich nicht.

Dies bedeutet: Für eine mittelfristige Spekulation auf Wertsteigerung mit Halteabsicht >1 Jahr sind Direktinvestments steuerlich im Vorteil.

Beispiel: Investor A kauft Ether direkt und Investor B kauft ein Ethereum-Derivat ohne Auslieferungsoption, beide verkaufen nach 2 Jahren mit 100.000 Euro Gewinn.

A zahlt 0 € Steuer (privates Veräußerungsgeschäft, >1 Jahr),

B zahlt 25% und somit 250.000 Euro auf den Gewinn (Kapitalertragsteuer) –

effektiv verliert B ein Viertel seines Gewinns ans Finanzamt.

Verluste mittelfristig: Falls die Erwartungen sich nicht erfüllen und nach >1 Jahr ein Verlust entsteht, hat der Direktinvestor Pech (der Verlust ist steuerlich nicht nutzbar), während der Wertpapierinvestor einen Verlust zumindest mit anderen Erträgen verrechnen könnte.

Dieses asymmetrische Risiko (Gewinne steuerfrei vs. Verluste nicht nutzbar) muss ein privater Investor bedenken – aber in der Regel überwiegt die Aussicht auf steuerfreien Gewinn als Vorteil.

  • Langfristiger Horizont (>> 1 Jahr, Buy-and-Hold):

Je länger der Anlagehorizont, desto wertvoller wird die Steuerfreiheit für private Veräußerungsgeschäfte. Bei mehrjährigen bis jahrzehntelangen Halten erlaubt die deutsche Regelung de facto so etwas wie ein steuerfreies „Familieninvestment“ in Gold oder Bitcoin – im Gegensatz zu Aktien, wo Dividenden und realisierte Kursgewinne immer Steuer auslösen.

Große Vermögenszuwächse können so unversteuert realisiert oder sogar generationenübergreifend übertragen werden (bei Schenkung/Erbschaft werden zwar eigene Freibeträge relevant, aber keine latente Einkommensteuer auf stillen Reserven).

Für private Investoren mit langem Atem lautet daher häufig die Empfehlung: Setze bei Edelmetallen und Kryptos auf direktes Halten.

Steuerberater können Klienten darauf hinweisen, dass diese Steuervorteile jedoch im Auge behalten werden müssen – es gab politische Diskussionen, z.B. Spekulationsfrist für Krypto abzuschaffen oder zu verlängern, aber aktuell (2026) ist die Rechtslage stabil in dem beschriebenen Sinne.

Sollte sich das ändern (was das BMF-Schreiben 2025 nicht andeutet) müsste man Strategien anpassen. Ebenfalls sollte man haltene Assets dokumentieren, um im Verkaufsfall die Haltedauer nachweisen zu können (gerade bei Kryptos, wo ohne Nachweise das Finanzamt sonst alle bewegten Coins als <1 Jahr unterstellen könnte).

Langfristiges Risiko: Eine latente Gefahr bei sehr langem Halten v.a. von Krypto ist die rechtliche Entwicklung: Würde etwa der Gesetzgeber beschließen, Kryptogewinne wie Aktien zu besteuern (Abgeltungsteuer ohne Haltefrist) – Neuregelungen könnten evtl. nur für neue Anschaffungen gelten, aber man weiß es nicht. Bislang genießt man aber den Status Quo.

  • Diversifizierte Strategie: Einige Anleger nutzen kombinierte Ansätze, z.B. einen Kernbestand an Bitcoin, den sie >1 Jahr halten (steuerfrei), und einen Handelsbestand, mit dem sie kurzfristig traden. So können sie auf kurzfristige Schwankungen reagieren, ohne ihren steuerbegünstigten Core-Bestand anzutasten. Ein ähnliches Vorgehen ist bei Gold möglich (ein Teil als physisches Gold langfristig im Safe, ein Teil via Zertifikate für kurzfristige Manöver).

Zum Schluss sei betont, dass steuerliche Überlegungen zwar einen erheblichen Einfluss auf die Netto-Rendite haben, die Investmententscheidung aber auch von Markterwartungen, Liquiditätsbedarf und Risikoprofil abhängen sollte. Steueroptimierung kann jedoch geschickt eingesetzt werden: etwa Gewinne erst nach Ablauf der Haltefrist zu realisieren (“Time-To-Hold”-Strategie) oder im Dezember verlustreiche Krypto-Positionen gezielt zu veräußern und nach 1.1. wiederzukaufen.

 

Fazit

Edelmetalle und Kryptowährungen weisen steuerlich bemerkenswerte Parallelen auf, insbesondere durch die Einordnung als private Veräußerungsgeschäfte mit Ein-Jahres-Spekulationsfrist. Für Privatanleger eröffnet dies – anders als etwa bei Aktien – die Möglichkeit, längerfristige Investments komplett steuerfrei zu realisieren. Goldbarren und Bitcoin genießen hier gleichermaßen den Status, nach 12 Monaten Haltedauer keinen Veräußerungsgewinn versteuern zu müssen.

Unterschiede treten vor allem bei den Investmentvehikeln zutage:

Physischer Besitz versus Finanzprodukte. Physische Edelmetalle sowie ausgelieferte/auslieferbare Kryptocoins bleiben im § 23-Regime, während ETFs auf Gold oder nicht hinterlegte Krypto-ETNs ins § 20-Regime fallen und damit jederzeit steuerpflichtig sind.

Hebel- und Derivategeschäfte (Futures, CFDs) werden generell als Kapitalerträge behandelt – hier kann man zwar kurzfristig Gewinne mit dem Abgeltungsteuersatz deckeln, aber langfristig keine Steuerfreiheit erlangen.

Für kurzfristige Trader könnten steuerliche Aspekte einen Ausschlag geben, eher Wertpapierlösungen zu nutzen (um vom 25%-Deckel zu profitieren), während langfristige Anleger klar in Richtung Direktinvestments tendieren sollten, um die Steuerfreiheit nach einem Jahr zu sichern. Verlustverrechnung ist zwischen beiden Assetklassen möglich, sofern sie innerhalb eines Jahres realisiert worden sind. Dadurch gewinnen beide Assetklassen in meinen Augen zusätzliche Attraktivität gegenüber Aktien und Co..

Abschließend kann festgehalten werden, dass Edelmetalle und Kryptowährungen – trotz aller Unterschiede als Anlageklassen – im deutschen Steuerrecht in vielen Punkten gleichbehandelt werden, was kluge Investoren durch entsprechende Haltefristen-Strategien und die Wahl des passenden Instruments zu ihrem Vorteil nutzen können. Dennoch ist jeder Anleger gut beraten, im Zweifel einen auf diese Materie spezialisierten Steuerberater hinzuzuziehen, da Details (etwa beim Mining, Staking oder speziellen Produkten) die steuerliche Beurteilung beeinflussen können und sich Gesetze im Zeitablauf ändern können.