zur Blogübersicht
Digitale Darstellung eines NFT-Handels mit steuerlichen Auswirkungen in Deutschland

Nft Umsatzsteuer Urteil

NFT-Handel im Fokus der Finanzgerichte

Der Handel mit Non-Fungible Tokens (NFTs) ist längst kein Randphänomen mehr. Immer mehr Privatpersonen und Unternehmer investieren in digitale Sammelobjekte, insbesondere sogenannte „NFT Collectibles“. Ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 10. Juli 2025 (Az. 5 K 26/24) zeigt jedoch, dass dieser Trend erhebliche steuerliche Risiken birgt – insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer.

Die Käufer bezahlten mit der Kryptowährung Ether. Die Transaktionsdaten waren pseudonymisiert. Die Käufer teilten dem Verkäufer weder ihren Wohnsitz noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Ähnliches mit. Der Kläger war der Auffassung, dass die Umsätze aus den NFT-Verkäufen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da die Käufer nicht als Leistungsempfänger identifizierbar waren.

Das Gericht stellte klar, dass der Verkauf von NFTs, bei denen nicht das digitale Kunstwerk selbst, sondern ein Datenbankeintrag auf einer Blockchain gehandelt wird, keine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellt, sondern eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG. Diese Leistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sofern sie im Inland erbracht werden.

Das FG entschied, dass die Pseudonymisierung der Wallet-Adressen der Leistungsempfänger der Umsatzsteuerbarkeit nicht entgegensteht. Die Käufer seien über die Blockchain eindeutig identifizierbar, auch wenn sie anonym auftreten. Damit liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Die Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %, nicht dem ermäßigten Satz von 7 %, wie vom Kläger ursprünglich angenommen.

Ein weiteres Problem: Die Plattformen wie OpenSea oder Rarible gelten nicht als Dienstleistungskommissionäre im Sinne des § 3 Abs. 11a UStG. Der Verkauf erfolgt direkt zwischen Verkäufer und Käufer, die Plattform stellt lediglich die technische Infrastruktur bereit. Damit entfällt die Möglichkeit, den Ort der Leistung an den Sitz der Plattformen und damit pauschal ins Ausland zu verlagern.

Stattdessen:  Aus Sicht dieses Urteils bedeutet das: Der Händler erbringt unmittelbar eine sonstige Leistung an den Erwerber. Diese Auffassung vertritt auch die Finanzverwaltung. Da es sich um eine rein digitale Transaktion handelt, wird der Vorgang als elektronisch erbrachte Dienstleistung behandelt (§ 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 UStG) – steuerbar, steuerpflichtig und mit dem Regelsteuersatz von 19 % belastet, sofern die „sonstige Leistung“ an Nichtunternehmer im Inland erbracht wird. 

Erfolgt der Verkauf an Abnehmer im Ausland fällt in Deutschland grundsätzlich keine Umsatzsteuer an, allerdings trägt der Unternehmer die Nachweispflicht für den ausländischen Leistungsort. Der Kläger konnte allerdings nur bei wenigen Kunden die Auslandsansässigkeit belegen. Daher wurde das Argument angeführt, dass der Anteil der Besucher aus Deutschland bei NFT-Handelsplattformen wie OpenSea regelmäßig weniger als 10% betrage. Dieses Argument blieb von den Richtern aber unberücksichtigt und die Richter nahmen eine Schätzung vor. Dabei wurde ein Inlandsanteil von 50% geschätzt.

Besonders kritisch ist, dass ein Vorsteuerabzug in der Regel nicht möglich ist. Die NFT-Plattformen stellen keine ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts aus. Ohne diese Rechnungen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen – was die Steuerlast zusätzlich erhöht.

Es ist somit denkbar, dass die Finanzämter das Urteil zum Anlass nehmen könnten, für die vergangenen Jahre nachzuforschen. Das Urteil zeigt, dass der Handel mit NFTs steuerlich nicht mehr als privates Hobby betrachtet werden kann, sobald eine gewisse Intensität erreicht wird. Wer regelmäßig NFTs kauft und verkauft, muss mit einer Einstufung als Unternehmer rechnen – mit allen umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

Eine Revision zum BFH wurde zwar zugelassen, jedoch wird das Verfahren durch den Kläger nicht weitergeführt.

Kleinunternehmerregelung als mögliche Option

Für Einzelpersonen mit geringen Umsätzen kann die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG eine sinnvolle Option sein. Wird die Umsatzgrenze von 25.000 Euro (22.000 bis 2024) im Vorjahr bzw. 100.000 Euro (50.000 Euro bis 2024) im laufenden Jahr nicht überschritten, entfällt die Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer. Damit sind auch Rechnungsstellung und Umsatzsteuervoranmeldungen deutlich vereinfacht. Gerade für nebenberufliche Künstler oder experimentelle NFT-Projekte kann dieser Weg steuerlich entlastend wirken. Wichtig ist jedoch, dass bei Inanspruchnahme keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und dass die Grenze eng überwacht wird.

Empfehlung:

Das Urteil sollte von Anlegern, die im NFT-Bereich aktiv sind, mit besonderer Aufmerksamkeit betrachtet werden. Es ist möglich, dass die Finanzbehörden dieses Urteil nutzen, um Trader, die regelmäßig NFTs kaufen und verkaufen, als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne einzustufen. Die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen können durchaus erheblich sein.

Wer aktuell offene steuerliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit NFTs hat, sollte diese nach Möglichkeit vor der Veröffentlichung eines BMF-Schreibens mit dem Finanzamt abschließen. Eine zeitnahe Klärung kann spätere Unsicherheiten vermeiden.

Eine vollständige Dokumentation aller Transaktionen ist unerlässlich. Wo es möglich ist, sollte die Identität sowie der Wohnsitz der Käufer eindeutig nachgewiesen werden, um den steuerlichen Anforderungen zu entsprechen.

Wer bislang keine Aktivitäten mit NFTs unternommen hat, sollte aufgrund der aktuellen Unsicherheiten diesen Markt vorerst meiden und keine umfangreichen Handelsaktivitäten starten.

✅ Alle Transaktionen mit CoinTracking dokumentieren.
Einen erfahrenen Krypto-Steuerberater kontaktieren.

📩 Buche jetzt eine Beratung

Dokumentation ist der Schlüssel

Eines der größten Probleme bei Kryptowährungen ist die Dokumentation. Während klassische Broker alle relevanten Daten bereitstellen, bist du bei Krypto selbst verantwortlich. Jede Transaktion – ob Kauf, Verkauf oder Tausch – muss detailliert erfasst werden.

Mit Tools wie CoinTracking kannst du deine Krypto-Transaktionen einfach verwalten und dabei 10% Rabatt auf deine Lizenz sparen. Nutze den folgenden Link, um direkt von diesem Vorteil zu profitieren:
Hol dir 10% Rabatt auf CoinTracking.

Wenn du Unterstützung beim Umgang mit CoinTracking benötigst, empfehle ich dir meinen
Krypto-Steuern Onlinekurs.
Dort erkläre ich dir Schritt für Schritt, wie du das Tool optimal nutzt, Probleme löst und stressfrei deine Dokumentation in den Griff bekommst.